Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 165 
§ 118 (99). 
1. Bei Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften ist stels ein Kostenverzeichnis Koten » 
(§ 112) anzulegen. ehandlung in 
Vormund- 
2. Bei Vormundschaften und Pflegschaften, die für mehrere Pflegbefohlene gemeinschaftlich schaftssachen 
geführt werden, ist in der Regel für jeden Pflegbefohlenen ein besonderes Kostenverzeichnis vergleichen. 
anzulegen. 
3. Die Anlegung von Kostenverzeichnissen kann unterbleiben: 
#. bei Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften dann, wenn bei dem 
Gericht kein Zweifel darüber besteht, daß es zu einer Erhebung der Kosten nicht 
kommen wird;) 
b. bei Pflegschaften, die zwecks Vornahme einzelner Rechtshandlungen erforderlich werden. 
4. Die Aufnahme der Gebühren und Auslagen in das Kostenregister (§ 87) erfolgt, 
sobald und soweit sie während der Dauer oder bei Beendigung der Vormundschaft, Pflegschaft 
oder Beistandschaft zu erheben sind.) 
1I) Badisches Kostengesetz 8 22 Absatz 5. 
2) Badisches Koslengesetz § 22 Absatz 5, 5 23 Absatz 2. 
119 (100). 
Bezüglich der an das Amtsgericht bar zu entrichtenden oder kostenfrei einzusendenden Ge-Gebuhren sür 
5 ..«. . .. - . . .q.»«.-l-. die Eintragung 
bühren für die Eintragung und für die Erhaltung einer Eintragung im Musterregister ) ist und für die Er- 
nach § 77 Absatz 4 zu verfahren. Die Eintragung hat auf Einkunft der Empfangsbe= haltung einer 
scheinigung der Steuereinnehmerei alsbald zu erfolgen. zintragng 
1) Reichsgesetz vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Reichsgesetzblatt Seite 11) register. 
§ 8 Absatz 2 und § 12; Registerverordnung vom 2. Jannar 1900 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 1) 8 139. 
3. Strafsachen. 
8 120. 
1. In Privatklagesachen ist — vorbehaltlich der Vorschriften der 88 76 und 77 E— 
die Erhebung des Gebührenvorschusses gemäß § 83 des Gerichtskostengesetzes erst dann anzu- Gerichtsnisten 
ordnen, wenn das Hauptverfahren eröffnet wird. in Privatklage- 
2. Wird infolge einer Aussöhnung der Parteien die Privatklage zurückgenommen, so achen. 
sind die Gerichtskosten auf diejenige Partei anzusetzen, die nach der Vereinbarung der Parteien 
die Kostentragung übernommen hat, wobei aber in allen Fällen, in denen der Beschuldigte 
die Kosten übernimmt, der Privatkläger im Rahmen seiner Vorschußpflicht!) als haftbar für 
die entstandenen Kosten in der Bemerkungsspalte des Kostenregisters und der Hebrolle bezeichnet 
werden muß. 
1) Gerichtskostengeset §§ 83, 84 Absatz 2 und 3, 90.
	        
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