Vermögens-
zengnisse.
Sicherung des
Kostenersatzes
Herbeiführung
der Kosten-
erhebung.
Anwendung
der
allgemeinen
Vorschriften.
168 XVII.
hat letztere der Behörde, die den Strafvollzug übernommen hat, sofort nach Verbüßung der Strase ein Verzeichnis der ent-
standenen Straferstehungskosten in doppelter Fertigung zu übersenden. Die betreffende Staatsamwaltschaft (Amtsgerichl) teill
eine Fertigung des Verzeichnisses der auswärligen Behörde mit dem Ersuchen mit, den Kostenbetrag unter Angabe der
Geschäftsnummer des Ersuchschreibens portofrei an das darin bezeichnete Finanzamt abzuliefern. Die zweite Fertigung des
Verzeichnisses erhält das betreffende Finanzamt, welch letzteres wieder die Strafanstallsdirektion von dem Eingang des Kosten-
betrags benachrichtigt."
§* 128 (109).
In allen Fällen der Verurteilung eines Beschuldigten, in welchen die Kosten nicht
unzweifelhaft beibringlich sind, soll — falls nicht schon bei den Akten — ein Vermögenszengnis
(§ 107) über den Kostenschuldner erhoben werden.
– 129 (110).
1. Wenn ein Beschuldigter, dessen Verurteilung wahrscheinlich ist, Vermögen besitzt und
zu besorgen ist, daß ohne Verhängung des Arrestes die dereinstige Kostendeckung vereitelt oder
wesentlich erschwert werden würde, so hat die untersuchungführende Behörde (Staatsanwaltschaft,
Gericht, Untersuchungsrichter) demjenigen Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Vermögens-
gegenstände befinden, ungesäumt sachdienliche Mitteilung zu machen.
2. Die Gerichte erster Instanz haben von jedem in erster oder höherer Instanz in einer
Strafsache gefällten, den Angeklagten verurteilenden Erkenntnisse behufs Sicherung der Kosten-
erhebung eine den Eingang und die Formel enthaltende beglaubigte Abschrift dem Finanzamt
des Wohnorts des Verurteilten längstens innerhalb 8 Tagen nach der Urteilsverkündung mit-
zuteilen, ohne Rücksicht darauf, ob das Urteil rechtskräftig ist oder nicht.
3. Dieser Mitteilung (Absatz 2) ist Abschrift des Vermögenszeugnisses des Verurteilten
und ein summarischer überschlag der Untersuchungskosten anzuschließen.
4. Hat der Verurteilte eine Freiheitsstrafe zu erstehen, so ist der Mitteilung ein Anschlag
der Straferstehungskosten für die ganze urteilsmäßige Dauer der Strafe beizufügen.
5. Diese Mitteilungen (Absatz 2 bis 4) unterbleiben:
n. wenn der Verurteilte Vermögen weder besitzt, noch zu hoffen hat;
b. wenn die Untersuchungs= und Straferstehungskosten unzweifelhaft sofort ohne An-
stände beigebracht werden können;
# wenn diese Kosten nach dem Überschlage nicht über 50 Mark betragen.
6. Betrifft eine Mitteilung mehrere Verurteilte, so sind ebensoviele Urteilsabschriften
anzuschließen.
S 130 (111).
1. Vorbehaltlich der Bestimmung des § 131 finden die allgemeinen Vorschriften der 88 87
bis 96 auch in Strafsachen Anwendung.
2. Nach diesen allgemeinen Vorschriften ist insbesondere zu verfahren hinsichtlich aller
Vorschüsse.) und hinsichtlich der erwachsenen Kosten, welche beruhen auf:
a. einem nur eine Geldstrafe festsetzenden Strafbefehle;
I.. Verurteilung des Privatklägers oder Nebenklägers;
C. gemäß §§ 499, 501, 502, 50.4 der Strafprozeßordnung ergangener Entscheidung;