Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Vermögens- 
zengnisse. 
Sicherung des 
Kostenersatzes 
Herbeiführung 
der Kosten- 
erhebung. 
Anwendung 
der 
allgemeinen 
Vorschriften. 
168 XVII. 
hat letztere der Behörde, die den Strafvollzug übernommen hat, sofort nach Verbüßung der Strase ein Verzeichnis der ent- 
standenen Straferstehungskosten in doppelter Fertigung zu übersenden. Die betreffende Staatsamwaltschaft (Amtsgerichl) teill 
eine Fertigung des Verzeichnisses der auswärligen Behörde mit dem Ersuchen mit, den Kostenbetrag unter Angabe der 
Geschäftsnummer des Ersuchschreibens portofrei an das darin bezeichnete Finanzamt abzuliefern. Die zweite Fertigung des 
Verzeichnisses erhält das betreffende Finanzamt, welch letzteres wieder die Strafanstallsdirektion von dem Eingang des Kosten- 
betrags benachrichtigt." 
§* 128 (109). 
In allen Fällen der Verurteilung eines Beschuldigten, in welchen die Kosten nicht 
unzweifelhaft beibringlich sind, soll — falls nicht schon bei den Akten — ein Vermögenszengnis 
(§ 107) über den Kostenschuldner erhoben werden. 
– 129 (110). 
1. Wenn ein Beschuldigter, dessen Verurteilung wahrscheinlich ist, Vermögen besitzt und 
zu besorgen ist, daß ohne Verhängung des Arrestes die dereinstige Kostendeckung vereitelt oder 
wesentlich erschwert werden würde, so hat die untersuchungführende Behörde (Staatsanwaltschaft, 
Gericht, Untersuchungsrichter) demjenigen Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Vermögens- 
gegenstände befinden, ungesäumt sachdienliche Mitteilung zu machen. 
2. Die Gerichte erster Instanz haben von jedem in erster oder höherer Instanz in einer 
Strafsache gefällten, den Angeklagten verurteilenden Erkenntnisse behufs Sicherung der Kosten- 
erhebung eine den Eingang und die Formel enthaltende beglaubigte Abschrift dem Finanzamt 
des Wohnorts des Verurteilten längstens innerhalb 8 Tagen nach der Urteilsverkündung mit- 
zuteilen, ohne Rücksicht darauf, ob das Urteil rechtskräftig ist oder nicht. 
3. Dieser Mitteilung (Absatz 2) ist Abschrift des Vermögenszeugnisses des Verurteilten 
und ein summarischer überschlag der Untersuchungskosten anzuschließen. 
4. Hat der Verurteilte eine Freiheitsstrafe zu erstehen, so ist der Mitteilung ein Anschlag 
der Straferstehungskosten für die ganze urteilsmäßige Dauer der Strafe beizufügen. 
5. Diese Mitteilungen (Absatz 2 bis 4) unterbleiben: 
n. wenn der Verurteilte Vermögen weder besitzt, noch zu hoffen hat; 
b. wenn die Untersuchungs= und Straferstehungskosten unzweifelhaft sofort ohne An- 
stände beigebracht werden können; 
# wenn diese Kosten nach dem Überschlage nicht über 50 Mark betragen. 
6. Betrifft eine Mitteilung mehrere Verurteilte, so sind ebensoviele Urteilsabschriften 
anzuschließen. 
S 130 (111). 
1. Vorbehaltlich der Bestimmung des § 131 finden die allgemeinen Vorschriften der 88 87 
bis 96 auch in Strafsachen Anwendung. 
2. Nach diesen allgemeinen Vorschriften ist insbesondere zu verfahren hinsichtlich aller 
Vorschüsse.) und hinsichtlich der erwachsenen Kosten, welche beruhen auf: 
a. einem nur eine Geldstrafe festsetzenden Strafbefehle; 
I.. Verurteilung des Privatklägers oder Nebenklägers; 
C. gemäß §§ 499, 501, 502, 50.4 der Strafprozeßordnung ergangener Entscheidung;
	        
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