Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 169 
d. Kostenübernahme nach 8 86 Absatz 1, § 90 des Gerichtskostengesetzes; 
. beantragter Anfertigung von Ausfertigungen und Abschriften, welche nicht von Amts 
wegen zu erteilen sind (Gerichtskostengesetz § 86 Absatz 2); 
. der Zurücknahme eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach vorausgegangener 
polizeilicher Strafverfügung oder nach Erlaß eines Strafbescheids einer Ver- 
waltungsbehörde. 
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1) Gerichtskostengesetz §§ 83 bis 85 und diese Verordnung §#§ 77, 79, 81 Absatz 3, 87 120 und 121. 
131 (112). 
1. Die Erhebung der einem verurteilten Beschuldigten zur Last fallenden Kosten (8 124 verbeifihrung 
r Kosten- 
Absatz 1) ist durch das Gericht erster Instanz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen reonnt von 
(§§ 132 bis 136) herbeizuführen. 
2. Diesem Gerichte wird, wenn durch Einlegung von Rechtsmitteln Kosten in einer 
höheren Instanz erwachsen sind, ein Verzeichnis der letzteren in allen Fällen mitgeteilt, in 
denen das Erstinstanzgericht die Kostenerhebung herbeizuführen hat. Sofern für einzelne Kosten- 
beträge Privat= oder Nebenkläger gemäß § 90 des Gerichtskostengesetzes mithaftbar sind, ist 
dies in dem für das Erstinstanzgericht bestimmten Verzeichnisse zu bemerken. Erweisen Vor- 
schüsse sich als unbeibringlich (§ 123), so hat das höhere Gericht hievon das Erstinstanz- 
gericht zu verständigen. 
3. Auf bei dem Reichsgerichte erwachsende Kosten findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
132 (113). 
Ist nachgewiesenermaßen (§ 128) der verurteilte Beschuldigte zahlungsunfähig, auch nicht 
in naher Aussicht, daß er zahlungsfähig werde, so hat — von Privatklagesachen abgesehen, 
vergleiche § 125 Absatz 1 — das Gericht zu beschließen, daß von der Fertigung eines Kosten- 
verzeichnisses abzusehen sei. 
133 (114, 115). 
1. Liegt die Voraussetzung des § 132 nicht vor, so hat das Gericht die Fertigung des 
Kostenverzeichnisses zu beschließen. 
verurteilten 
Beschuldigten. 
Zahlungsun= 
sähigkeit des. 
Verurteilten. 
Kosten- 
erhebung. 
2. Sofern für einzelne Kostenbeträge Privat= oder Nebenkläger gemäß § 90 des Gerichts- 
kostengesetzes mithaftbar sind, ist dies im Kostenverzeichnis zu vermerken. 
3. Sind mehrere Personen in die Kosten verfällt, so ist eine Berechnung darüber aufzustellen, 
wie sich deren Gesamtbetrag unter die einzelnen verteilt, auch anzugeben, für welche Beträge 
Samtverbindlichkeit besteht. Besondere Kosten, welche nicht allen Verurteilten, sondern nur 
einzelnen zur Last fallen, sind getrennt aufzuführen. 
4. Auf Grund des Kostenverzeichnisses wird die Echebung der Kosten gemäß § 87 bis 
95 herbeigeführt. 
5. Besitzt der Verurteilte außerhalb seines Wohnorts oder Aufenthaltsorts Vermögen, so 
ist in der Bemerkungsspalte des Kostenregisters und der Hebrolle darauf hinzuweisen. 
Gesetzes · und Verordnungsblatt 1909. 26
	        
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