Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr. II. 3 
Gesetzes- und Verordnungs-WBlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 18 Jannar 1909. 
Juhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Vorbereitung für den höheren öffentlichen Dienst in der Finanzverwaltung und 
in der Eisenbahnverwaltung betreffend. 
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: 
die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen 
betreffend; des Ministeriums der Fiuanzen: die Hafenordnung für Konstanz betreffend. 
  
  
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 8. Jannar 1909.) 
Die Vorbereitung für den höheren öffentlichen Dienst in der Finanzverwaltung und in der Eisenbahn- 
verwaltung betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag des Ministeriums Unseres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten 
sowie Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums 
haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
In § 2 Unserer Verordnung vom 3. August 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 315 ff.) ist am Schluß folgender neue Absatz anzufügen: 
2. Bei der Besetzung von Stellen des höheren Eisenbahnverwaltungsdienstes kann von dem 
Nachweis der in Absatz 1 vorgeschriebenen regelmäßigen Vorbildung abgesehen werden, sofern 
der zu Ernennende die Staatsprüfung im Ingenieurbaufach oder im Maschineningenieurfach 
oder die zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt und seine praktische Befähigung 
für den Eisenbahnverwaltungsdienst nachgewiesen hat. 
  
Gegeben zu Karlsruhe, den S. Jannar 1909. 
Friedrich. 
von Marschall. Housell Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
1s 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1900.
	        
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