Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

4 I1. 
Bekanntmachung. 
(Vom 8. Januar 1909.) 
Die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei der Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen betreffend. 
Die Kostenverordnung vom 21. Januar 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 15) 
mit ihren Nachträgen vom 23. Juli 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 195), 
5. Dezember 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 365), 13. Juli 1904 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 210), 9. März 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 85). 
5. September 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 347) ist in der Hauptsache durch 
das Kostengesetz vom 24. September 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 539) ersetzt 
und infolge dessen am 1. Jannar 1909 außer Kraft getreten. 
In Wirksamkeit stehen nur noch die in der Anlage abgedruckten Vorschriften, welche vom 
nage- . . .- 
Æ Kostengesetz unberührt geblieben sind. 
Lagerbücher. 
Karlsruhe, den 8. Januar 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Simon. 
Anlage. 
Die noch in Kraft stehenden 
Vorschriften der Kostenverorôènung 
über die Bezüge der Gemeindebeamten, der öffentlichen Schätzer und der Hilfspersonen in An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei der Zwangsvollstreckung in das unbe- 
wegliche Vermögen. 
Rechtspolizeiliche Geschäfte der Ortsbehörden. 
§ V70. 
Für die Mitwirkung bei Aufstellung, Ergänzung und Fortführung der Lagerbücher nach 
§8§ 12, 17, 20, 32, 44 der Grundbuchausführungsverordnung beziehen die Gemeindebeamten, 
vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 100 und 1015), die durch die Gemeindegebühren- 
ordnung bestimmte Tagesgebühr aus der Gemeindekasse. 
§ V1. 
1. Dem Grundbuchhilfsbeamten sind aus der Gemeindekasse zu entrichten: 
a. für die Vormerkung der Lagerbuchsnummern im Hauptbuch und im Pfandbuch 
(Grundbuchausführungsverordnung 88 40, 41) . . . . . . . . .. je 10 Pfennig, 
Jetzt Kostengeseß § 130 Absatz 2 und 3.
	        
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