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III. von Fischerkähnen, leeren oder beladenen, und zwar nur beim sex whl
Eingange: ·
1) von einem Angelsinken oder Stocksinken 1
2) von einem Garnsinkkeg. 2
3) von einem Kahn mit Großgarn .. . . ..... .. ... . . . . ... 3
IV. von jedem Stuͤck Floßholz,
beim Einganyneeeggggee .. 4
beim Ausganggga . .. 4
Jusätzliche Bestimmungen.
1) Fahrzeuge, mit Ausschluß derjenigen unter einer Schiffslast Tragfähigkeit
und der Fischerkähne, deren Ladung die Hälfte ihrer Tragfähmgkeit nicht
erreicht, entrichten die Abgabe nur nach dem Satze zu l. I.
2) Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede
bleiben, entrichten:
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast
gelöscht oder eingenommen zu haben, keine Schiffahrtsabgabe;
jedoch unterliegen die von der Rhede aus landenden Kähne der
Bestimmung zu II.;
b) wenn sie löschen oder laden, die Schiffahrtsabgaben nur einmal.
und zwar, je nachdem Ladung oder Ballast abgesett oder einge-
nommen wird, nach dem Satze entweder zu I. 1. oder zu I. 2., be-
ziehungsweise I. 3.;
c) wnn sie löschen und laden, die volle tarifmäßige Schiffahrts-
abgabe;
d) wenn sie nur einen Theil der Ladung absetzen oder einnehmen und
von der Rhede nach einem anderen Hafen versegeln, von der ge-
löschten oder eingenommenen Ladung den Satz zu I. 1. 2. oder 3.
für jede Schiffslast nur einmal, von der übrigen Lastenzahl ihrer
Tragfähigkeit aber nichts.
3) Wenn Fahrzeuge auf der Rhede löschen oder laden, so ist nur von die-
sen, nicht aber von den zum Löschen oder Laden benutzten Lichterfahr-
zeugen die Schiffahriesb abe zu entrichten, auch findet, wenn das Schiff
nach geschehener Entlöschung in den Hafen einläuft, eine nochmalige
Entrichtung der Schiffahrtsabgabe nicht statt.
4) Außer den vorstehenden und den im Anhange zu diesem Tarife festge-
setzten Abgaben dürfen keinerlei Zahlungen für die Benutzung des Ha-
fens und der damit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauche gewidme-
ten Anstalten gefordert werden.
Befreiungen.
1) Fahrzeuge, welche Königliches Eigenthum sind, oder welche Königliche
oder Armee-Effekten transportiren und keine Beiladung von anderen
Gegenständen haben, sind von der Schiffahrtsabgabe befreit. an
2) Fahr-