Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVIII. 281 
84. 
Der Mindestbetrag, den ein Beitragspflichtiger mit einem umlagepflichtigen Steuerkapital 
von 2000 46 und mehr zu entrichten hat, beträgt 20 F. 
Im übrigen werden bei der Beitragsberechnung Beträge unter einem halben Pfennig 
nicht berücksichtigt, solche von einem halben Pfennig und größere Bruchteile eines Pfennigs mit 
einem ganzen Pfennig angesetzt. 
§ 5. 
Fällt in einem Jahr die Erhebung von Beiträgen nötig, so hat die Landwirtschaftskammer 
spätestens auf 1. Dezember des vorhergehenden Jahres die Steuerkommissäre hiervon in 
Kenntnis zu setzen. 
Diese stellen sodann nach dem unter Beilage 1 angeschlossenen Muster für jeden Steuer- 
distrikt auf Grund der Spalten 3, 6, 11 und 12 der Abteilung A des neuesten Grundstücks- 
katasters die Einzugsliste auf, indem sie darin zunächst nur Namen und Beruf, erforderlichen- 
falls auch die Wohnung, sowie das umlagepflichtige Steuerkapital der beitragspflichtigen 
Grundbesitzer eintragen, die Steuerkapitalien seitenweise summieren und die Seitensummen am 
Schlusse der Einzugsliste zusammenstellen. 
Da, wo innerhalb eines Steuerkommissärsbezirks einer Steuereinnehmerei mehrere 
Steuerdistrikte zugeteilt sind, ist für dieselben eine gemeinschaftliche Einzugsliste mit durch- 
laufenden Ordnungszahlen, aber entsprechend überschriebenen Abteilungen aufzustellen. 
Zum Zwecke des Umlagebeizugs des Staats, des Domänenärars und der Zivilliste sind 
deren umlagepflichtige Steuerwerte aus der Abteilung C des Grundstückskatasters dem Stener- 
kommissär für den Bezirk Karlsruhe-Stadt zu überweisen, der sie in die von ihm zu erstellende 
Einzugsliste aufnimmt. 
§ 6. 
Längstens bis zum 15. März des Beitragsjahres teilen die Steuerkommissäre der Land- 
wirtschaftskammer die Gesamtsumme der umlagepflichtigen Stenerkapitalien ihres Bezirkes mit. 
§ 7. 
Alsbald nach Feststellung des Beitragsfußes macht die Landwirtschaftskammer von dessen 
Höhe den Steuerkommissären Mitteilung, worauf diese die Beitragsberechuung in den nach 
§ 5 vorbereiteten Einzugslisten gemäß § 4 vornehmen, auch hier die Seitensummen ziehen 
und sie am Schlusse zusammenstellen. 
Sodann senden die Steuerkommissäre die von ihnen beurkundeten Einzugslisten, behufs 
ihrer Übermittelung an die Stenereinnehmereien an die zuständigen Bezirkssteuerstellen. 
Gleichzeitig lassen sie diesen und der Landwirtschaftskammer eine Zusammenstellung der den 
einzelnen Steuererhebern zum Einzug überwiesenen Gesamtbeiträge zugehen. 
Eine Konstatierung von Nachträgen oder Abgängen bezüglich der Beiträge zur Landwirt- 
schaftskammer findet nicht statt. 
40.
	        
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