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Der Mindestbetrag, den ein Beitragspflichtiger mit einem umlagepflichtigen Steuerkapital
von 2000 46 und mehr zu entrichten hat, beträgt 20 F.
Im übrigen werden bei der Beitragsberechnung Beträge unter einem halben Pfennig
nicht berücksichtigt, solche von einem halben Pfennig und größere Bruchteile eines Pfennigs mit
einem ganzen Pfennig angesetzt.
§ 5.
Fällt in einem Jahr die Erhebung von Beiträgen nötig, so hat die Landwirtschaftskammer
spätestens auf 1. Dezember des vorhergehenden Jahres die Steuerkommissäre hiervon in
Kenntnis zu setzen.
Diese stellen sodann nach dem unter Beilage 1 angeschlossenen Muster für jeden Steuer-
distrikt auf Grund der Spalten 3, 6, 11 und 12 der Abteilung A des neuesten Grundstücks-
katasters die Einzugsliste auf, indem sie darin zunächst nur Namen und Beruf, erforderlichen-
falls auch die Wohnung, sowie das umlagepflichtige Steuerkapital der beitragspflichtigen
Grundbesitzer eintragen, die Steuerkapitalien seitenweise summieren und die Seitensummen am
Schlusse der Einzugsliste zusammenstellen.
Da, wo innerhalb eines Steuerkommissärsbezirks einer Steuereinnehmerei mehrere
Steuerdistrikte zugeteilt sind, ist für dieselben eine gemeinschaftliche Einzugsliste mit durch-
laufenden Ordnungszahlen, aber entsprechend überschriebenen Abteilungen aufzustellen.
Zum Zwecke des Umlagebeizugs des Staats, des Domänenärars und der Zivilliste sind
deren umlagepflichtige Steuerwerte aus der Abteilung C des Grundstückskatasters dem Stener-
kommissär für den Bezirk Karlsruhe-Stadt zu überweisen, der sie in die von ihm zu erstellende
Einzugsliste aufnimmt.
§ 6.
Längstens bis zum 15. März des Beitragsjahres teilen die Steuerkommissäre der Land-
wirtschaftskammer die Gesamtsumme der umlagepflichtigen Stenerkapitalien ihres Bezirkes mit.
§ 7.
Alsbald nach Feststellung des Beitragsfußes macht die Landwirtschaftskammer von dessen
Höhe den Steuerkommissären Mitteilung, worauf diese die Beitragsberechuung in den nach
§ 5 vorbereiteten Einzugslisten gemäß § 4 vornehmen, auch hier die Seitensummen ziehen
und sie am Schlusse zusammenstellen.
Sodann senden die Steuerkommissäre die von ihnen beurkundeten Einzugslisten, behufs
ihrer Übermittelung an die Stenereinnehmereien an die zuständigen Bezirkssteuerstellen.
Gleichzeitig lassen sie diesen und der Landwirtschaftskammer eine Zusammenstellung der den
einzelnen Steuererhebern zum Einzug überwiesenen Gesamtbeiträge zugehen.
Eine Konstatierung von Nachträgen oder Abgängen bezüglich der Beiträge zur Landwirt-
schaftskammer findet nicht statt.
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