Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

286 XVIII. 
Verordunng. 
(Vom 14. Juli 1909.) 
Die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacken gemahlen 
oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, betreffend. 
Zum Vollzug der vom Bundesrat erlassenen Vorschriften über die Einrichtung und den 
Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacken zerkleinert oder gemahlen oder 
Thomasschlackenmehl anders als in geschlossenen Säcken gelagert wird (Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 3. Juli 1909, Reichsgesetzblatt Seite 543) wird unter Aufhebung der 
Verordnung vom 20. Mai 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 158) bestimmt: 
Mit der Wahrnehmung der in den §§ 16 und 20 der angeführten Bekanntmachung des 
Reichskanzlers der höheren Verwaltungsbehörde übertragenen Befugnisse werden die Bezirks- 
ämter betrant. 
Diese Verordunng tritt sofort in Kraft. 
Karlsruhe, den 14. Juli 1909. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Kohlmeier. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.
	        
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