Nr. XIX. 287
Gesetzen- und Verordnungs-Nlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag, den 22. Juli 1909.
Inhalt.
Laudesherrliche Verordnungen: den Vollzug des Beamtengesetzes betreffend; den Vollzug der Gehaltsordnung
bekreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 10. Juli 1909.)
Deu Vollzug des Beamtengesetzes betreffend
(VVzBG)
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Auhörung Unseres Staats-
ministeriums verordnen Wir hiermit zum Vollzug des Beamtengesetzes in der Fassung vom
12. August 1908, Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXI Seite 420, was folgt:
A. Die Aufnahme in den staatlichen Dienst.
I. Vertragsmäßiges Dienstverhältnis. Zu §I des
Gesetzes.
81.
1. Alle in einem Dienstverhältnis zum Staate stehenden Personen, denen nicht die Beamten= Aufnahme in
eigenschaft im Sinne des Beamtengesetzes von der hierzu zuständigen Behörde verliehen worden osoerrann.
ist, gelten als vertragsmäßig verwendet. Hierdurch wird nicht ausgeschlossen, daß die im verhältuis und
Sinne des Beamtengesetzes im vertragsmäßigen Dienstverhältnis stehenden Personen in anderer, Ausscheiden
namentlich in strafrechtlicher Hinsicht, mit Rücksicht auf die Art der bekleideten Stelle als daraus.
Beamte zu behandeln sind.
2. Zur Aufnahme von Personen in das vertragsmäßige Dieustverhältnis sind im allgemeinen
die Zentralbehörden zuständig. Die Bezirksstellen können von dem zuständigen Ministerium
oder mit seiner Genehmigung von der zuständigen Kollegialmittelstelle für bestimmte Fälle
ermächtigt werden, Personen zur vertragsmäßigen Dienstleistung anzunehmen.
3. Der Eintritt in ein vertragsmäßiges Dienstverhältnis zum Staat soll beurkundet werden,
und zwar entweder durch schriftliche Eröffnung — Annahmeverfügung — oder durch protokol-
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