Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

292 XIX. 
unter Einhaltung der im Absatz 2 geregelten Frist anzuzeigen. Eine Unterbrechung der nicht- 
etatmäßigen Beamtenzeit tritt durch den Wechsel nicht ein. 
4. Zuständig zum Ausspruch des Widerrufs der Beamteneigenschaft oder zur Entlassung 
aus dem Dienstverhältnis als nichtetatmäßiger Beamter ist die Anstellungsbehörde. 
89. 
Verleihnug Wenn ein aus dem staatlichen Dienst ausgeschiedener Beamter auf eine nichtetatmäßige 
drrten Stelle in diesen Dienst wieder aufgenommen werden soll, kann ihm beim Wiedereintritt die 
der Wieder. Beamteneigenschaft ohne nochmalige Probedienstzeit wieder verliehen werden, wenn die sofortige 
ausahne Wiederverleihung der Beamteneigenschaft sich nach den Umständen des Falles als unbedenklich 
Dieust aus. erweist, und in der Regel nur dann, wenn das Ausscheiden des Beamten nicht wegen einer 
geschiedener Pflichtverletzung erfolgt ist. 
Beamien. 
Zu den 8§ 2 III. Dienstverhältnis der etatmäßigen Beamten. 
bis 6 des n 
Gesebes. § 10. 
Voraus- 1. Beamte können etatmäßig nur auf solchen Stellen angestellt werden, denen nach 
mrtunden ur dem Gehaltstarif in Verbindung mit der Bewilligung im Staatsvorauschlag die Eigenschaft 
Anstellung im von etatmäßigen Stellen zukommt. 
allgemeinen. 2. Voraussetzung für die Verleihung der Eigenschaft als etatmäßiger Beamter ist: 
a. daß der Anwärter den durch Gesetz oder Verordnung für die Verleihung der 
Beamteneigenschaft im allgemeinen und für die Ubertragung der in Betracht 
kommenden etatmäßigen Stelle im besondern (vergleiche auch § 2 dieser Verordnung) 
festgesetzten Bedingungen entspricht, 
daß er seine aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte oder 
bei den Kaiserlichen Schutztruppen abgeleistet hat, oder ausgemnustert (d. h. vom 
Dienst im Heere, im Landsturm oder in der Marine befreit) oder zum Landsturm 
ersten Aufgebots oder zur Ersatzreserve oder Marineersatzreserve überwiesen ist und 
daß er vorher die Probedienstzeit, soweit eine solche nach den 8§ 3, 5 und 6 
vorgeschrieben ist, zurückgelegt, in der Eigenschaft als nichtetatmäßiger Beamter 
befriedigende Dienste geleistet hat und daß er sich nach seiner Körperbeschaffenheit 
und nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen für die Stelle, die ihm übertragen 
werden soll, in jeder Hinsicht eignet. 
3. Die der etatmäßigen Anstellung vorausgehende Dienstleistung als nichtetatmäßiger 
Beamter soll mindestens zwei Jahre, bei Militäranwärtern (Jnhabern des Zivilversorgungs- 
scheines) mindestens ein Jahr gedauert haben, soweit nicht für bestimmte Arten von Anwärtern 
oder von etatmäßigen Dienststellen längere Fristen festgesetzt sind oder für bestimmte Stellen 
verlangt wird, daß ein gewisser Teil der im nichtetatmäßigen Beamtenverhältnis zurückgelegten 
Zeit auf der Stelle, auf der die etatmäßige Anstellung des Beamten erfolgen soll, oder auf 
einer Stelle derselben Art zugebracht wird. Ob die einem Militäranwärter übertragene 
Stelle zu den den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen zählt oder nicht, ist hierbei ohne 
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