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Kollegialmittelstelle oder einer sonstigen für zuständig erklärten Behörde zu
besetzen wäre;
. durch Entschließung der vorgesetzten Kollegialmittelstelle oder der vom Ministerium
für zuständig erklärten Behörde:
bei allen übrigen Besetzungen etatmäßiger Stellen.
2. Die landesherrliche Anstellung kann auch bei Beamten der Abteilung F’ des Gehalts-
tarifs eintreten, wenn die Beamten entweder fünf Jahre eine Amtsstelle der Tarifabteilung I'
bekleidet haben oder seit zehn Jahren unwiderruflich angestellt sind.
3. Durch das Ministerium kann für bestimmte Dienststellen oder Arten von Anwärtern
vorgeschrieben werden, daß die etatmäßige Anstellung auch in den Fällen, in denen sie nach
der vorstehenden Bestimmung von einer Kollegialmittelstelle auszusprechen wäre, durch das
Ministerium oder nur mit seiner Genehmigung zu erfolgen hat.
4. Diese vorgängige Genehmigung des Ministeriums ist stets erforderlich, wenn einer
Person, die vorher im Dienste des Reichs oder eines außerbadischen Staats als Beamter
verwendet oder früher nach Bekleidung einer etatmäßigen Stellung aus dem badischen staatlichen
Dienste freiwillig oder unfreiwillig ausgeschieden war, die Eigenschaft als etatmäßiger Beamter
von einer Kollegialmittelstelle verliehen werden soll. Die durch Zuruhesetzung aus dem
badischen staatlichen Dienste ausgeschiedenen Beamten sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
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Vestinimung 1. Iu der Entschließung über die etatmäßige Anstellung eines Beamten wird in der
Pasn tihen Regel auch sein dienstlicher Wohnsitz bestimmt. Jedoch kann hinsichtlich der landesherrlich
ctatmäßigen anzustellenden Beamten durch landesherrliche Anordnung dem Ministerium oder einer andern
Beamten. vom Ministerium zu bezeichnenden Zentralbehörde, hinsichtlich der vom Ministerium anzu-
stellenden Beamten durch Anordnung des Ministeriums einer nachgeordneten Zentralbehörde
die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes der Beamten und ihre Versetzung auf andere
Stellen derselben Art überlassen werden.
2. Wenn ein Beamter seinen Wohnsitz außerhalb der Gemarkung seines Amtssitzes nehmen
will, bedarf er dazu der besonderen Genehmigung. Zur Erteilung dieser Genehmigung ist für
die landesherrlich angestellten Beamten die unmittelbar vorgesetzte Zentralbehörde zuständig.
Den übrigen Beamten kann, soweit die Zentralbehörde nichts anderes bestimmt, die Genehmigung
in den Fällen, in denen keine Bedenken gegen die Verlegung des Wohnsitzes bestehen, von der
ihnen unmittelbar vorgesetzten Behörde erteilt werden, in anderen Fällen ist die Entscheidung
der vorgesetzten Zentralbehörde einzuholen. Die Genehmigung ist stets widerruflich; sie hat
zur Folge, daß der Beamte keine Aufwandsentschädigung und keinen Reisekostenersatz für solche
Dienstgeschäfte in der Gemarkung seines tatsächlichen Wohnsitzes erhält, für die er auch am
Orte seines Amtssitzes keine Entschädigungen der erwähnten Art erhielte, wenn er dort wohnen
würde.