Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

294 XIX. 
Kollegialmittelstelle oder einer sonstigen für zuständig erklärten Behörde zu 
besetzen wäre; 
. durch Entschließung der vorgesetzten Kollegialmittelstelle oder der vom Ministerium 
für zuständig erklärten Behörde: 
bei allen übrigen Besetzungen etatmäßiger Stellen. 
2. Die landesherrliche Anstellung kann auch bei Beamten der Abteilung F’ des Gehalts- 
tarifs eintreten, wenn die Beamten entweder fünf Jahre eine Amtsstelle der Tarifabteilung I' 
bekleidet haben oder seit zehn Jahren unwiderruflich angestellt sind. 
3. Durch das Ministerium kann für bestimmte Dienststellen oder Arten von Anwärtern 
vorgeschrieben werden, daß die etatmäßige Anstellung auch in den Fällen, in denen sie nach 
der vorstehenden Bestimmung von einer Kollegialmittelstelle auszusprechen wäre, durch das 
Ministerium oder nur mit seiner Genehmigung zu erfolgen hat. 
4. Diese vorgängige Genehmigung des Ministeriums ist stets erforderlich, wenn einer 
Person, die vorher im Dienste des Reichs oder eines außerbadischen Staats als Beamter 
verwendet oder früher nach Bekleidung einer etatmäßigen Stellung aus dem badischen staatlichen 
Dienste freiwillig oder unfreiwillig ausgeschieden war, die Eigenschaft als etatmäßiger Beamter 
von einer Kollegialmittelstelle verliehen werden soll. Die durch Zuruhesetzung aus dem 
badischen staatlichen Dienste ausgeschiedenen Beamten sind von dieser Bestimmung ausgenommen. 
8 12. 
Vestinimung 1. Iu der Entschließung über die etatmäßige Anstellung eines Beamten wird in der 
Pasn tihen Regel auch sein dienstlicher Wohnsitz bestimmt. Jedoch kann hinsichtlich der landesherrlich 
ctatmäßigen anzustellenden Beamten durch landesherrliche Anordnung dem Ministerium oder einer andern 
Beamten. vom Ministerium zu bezeichnenden Zentralbehörde, hinsichtlich der vom Ministerium anzu- 
stellenden Beamten durch Anordnung des Ministeriums einer nachgeordneten Zentralbehörde 
die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes der Beamten und ihre Versetzung auf andere 
Stellen derselben Art überlassen werden. 
2. Wenn ein Beamter seinen Wohnsitz außerhalb der Gemarkung seines Amtssitzes nehmen 
will, bedarf er dazu der besonderen Genehmigung. Zur Erteilung dieser Genehmigung ist für 
die landesherrlich angestellten Beamten die unmittelbar vorgesetzte Zentralbehörde zuständig. 
Den übrigen Beamten kann, soweit die Zentralbehörde nichts anderes bestimmt, die Genehmigung 
in den Fällen, in denen keine Bedenken gegen die Verlegung des Wohnsitzes bestehen, von der 
ihnen unmittelbar vorgesetzten Behörde erteilt werden, in anderen Fällen ist die Entscheidung 
der vorgesetzten Zentralbehörde einzuholen. Die Genehmigung ist stets widerruflich; sie hat 
zur Folge, daß der Beamte keine Aufwandsentschädigung und keinen Reisekostenersatz für solche 
Dienstgeschäfte in der Gemarkung seines tatsächlichen Wohnsitzes erhält, für die er auch am 
Orte seines Amtssitzes keine Entschädigungen der erwähnten Art erhielte, wenn er dort wohnen 
würde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.