XIX. 295
13.
1. Die etatmäßige Anstellung wird durch schriftliche Eröffnung der Entschließung rechts-Erösiung der
wirksam, durch die dem Beamten eine etatmäßige Stelle als solche übertragen worden ist. hnesihe
Bei der Eröffnung soll der Tag bezeichnet werden, von dem an die etatmäßige Anstellung
wirksam wird.
2. Wenn ein Beamter erstmals etatmäßig angestellt oder auf eine etatmäßige Stelle
anderer Art versetzt wird, wird ihm zur urkundlichen Versicherung hierüber eine Bestallung
zugefertigt. Der dienstliche Wohnsitz wird nur in der Bestallung von landesherrlich angestellten
Beamten angegeben, aber auch nur dann, wenn er aus der Art der Amtsstelle sich nicht von
selbst ergibt und wenn er vom Landesherrn bestimmt worden ist (vergleiche § 12 Absatz 1
dieser Verordnung).
3. Wird der Beamte ohne Anderung in der Art der etatmäßigen Stelle nach einem anderen
Orte versetzt, so wird ihm hierüber eine Bestallung nur zugefertigt, wenn die Versetzung durch
landesherrliche Entschließung erfolgt ist.
14.
1. Der Beginn der Dienstzeit, nach der die Anstellung eines etatmäßigen Beamten gemäß cintritt der
§ 4 Absatz 1 des Beamtengesetzes unwiderruflich wird, ist von dem Tag an zu rechuen, von ——
dem an die etatmäßige Anstellung wirksam wird. In die Widerruflichkeitsfrist ist von Beur= Anstellung der
laubungen, die während dieser Frist stattgefunden haben, die Zeit einzurechnen, während der etatmäßigen
dem Beamten die Dienstbezüge voll oder teilweise belassen worden sind, ferner ist einzurechnen Beamen.
die Zeit, während der der Beamte infolge von Krankheit oder aus einem der in § 45 dieser Ver-
ordnung angegebenen Gründe von der Versehung seines Amtes abgehalten war, die Zeit,
während der der Beamte (vergleiche Gehaltsordnung § 32) auftragsweise in einem anderen
öffentlichen Dienste verwendet gewesen ist, und endlich die Zeit, die ein Beamter im einstweiligen
Ruhestand verbracht hat, sofern er in dieser Zeit im staatlichen Dienste eine Tätigkeit ausgeübt
hat. In die Widerruflichkeitsfrist nicht einzurechnen ist dagegen die Zeit solchen Urlaubs,
während dessen das Diensteinkommen des Beamten ganz einbehalten war (§56 dieser Verordunng),
ferner die Zeit, die einem freiwilligen oder unfreiwilligen Ausscheiden des Beamten aus dem
staatlichen Dienste vorangegangen ist.
2. In jedem Verwaltungszweige sind nach näherer Anordnung des Ministeriums Listen
der noch nicht unwiderruflich angestellten etatmäßigen Beamten (Beamtengesetz § 4 Absatz 1)
zu führen; an der Hand dieser Listen ist, nötigenfalls auf Grund weiterer Erhebungen, rechtzeitig
zu prüfen, ob etwa Anlaß dazu vorliegt, den noch nicht unwiderruflich angestellten Beamten
vor Eintritt der Unwiderruflichkeit aus dem staatlichen Dienste oder aus dem Dienstverhältnis
als etatmäßiger Beamter zu entlassen oder den Eintritt der Unwiderruflichkeit gemäß § 4
Absatz 1 des Beamtengesetzes zu erstrecken.
3. Der Eintritt der Unwiderruflichkeit soll über die regelmäßige fünfjährige Frist hinaus
erstreckt werden, wenn besondere Tatsachen, namentlich Ausstellungen hinsichtlich der Vereigen-
schaftung oder des Verhaltens des Beamten, zum Zweifel Anlaß geben, ob der Beamte sich
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 42