Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 295 
13. 
1. Die etatmäßige Anstellung wird durch schriftliche Eröffnung der Entschließung rechts-Erösiung der 
wirksam, durch die dem Beamten eine etatmäßige Stelle als solche übertragen worden ist. hnesihe 
Bei der Eröffnung soll der Tag bezeichnet werden, von dem an die etatmäßige Anstellung 
wirksam wird. 
2. Wenn ein Beamter erstmals etatmäßig angestellt oder auf eine etatmäßige Stelle 
anderer Art versetzt wird, wird ihm zur urkundlichen Versicherung hierüber eine Bestallung 
zugefertigt. Der dienstliche Wohnsitz wird nur in der Bestallung von landesherrlich angestellten 
Beamten angegeben, aber auch nur dann, wenn er aus der Art der Amtsstelle sich nicht von 
selbst ergibt und wenn er vom Landesherrn bestimmt worden ist (vergleiche § 12 Absatz 1 
dieser Verordnung). 
3. Wird der Beamte ohne Anderung in der Art der etatmäßigen Stelle nach einem anderen 
Orte versetzt, so wird ihm hierüber eine Bestallung nur zugefertigt, wenn die Versetzung durch 
landesherrliche Entschließung erfolgt ist. 
14. 
1. Der Beginn der Dienstzeit, nach der die Anstellung eines etatmäßigen Beamten gemäß cintritt der 
§ 4 Absatz 1 des Beamtengesetzes unwiderruflich wird, ist von dem Tag an zu rechuen, von —— 
dem an die etatmäßige Anstellung wirksam wird. In die Widerruflichkeitsfrist ist von Beur= Anstellung der 
laubungen, die während dieser Frist stattgefunden haben, die Zeit einzurechnen, während der etatmäßigen 
dem Beamten die Dienstbezüge voll oder teilweise belassen worden sind, ferner ist einzurechnen Beamen. 
die Zeit, während der der Beamte infolge von Krankheit oder aus einem der in § 45 dieser Ver- 
ordnung angegebenen Gründe von der Versehung seines Amtes abgehalten war, die Zeit, 
während der der Beamte (vergleiche Gehaltsordnung § 32) auftragsweise in einem anderen 
öffentlichen Dienste verwendet gewesen ist, und endlich die Zeit, die ein Beamter im einstweiligen 
Ruhestand verbracht hat, sofern er in dieser Zeit im staatlichen Dienste eine Tätigkeit ausgeübt 
hat. In die Widerruflichkeitsfrist nicht einzurechnen ist dagegen die Zeit solchen Urlaubs, 
während dessen das Diensteinkommen des Beamten ganz einbehalten war (§56 dieser Verordunng), 
ferner die Zeit, die einem freiwilligen oder unfreiwilligen Ausscheiden des Beamten aus dem 
staatlichen Dienste vorangegangen ist. 
2. In jedem Verwaltungszweige sind nach näherer Anordnung des Ministeriums Listen 
der noch nicht unwiderruflich angestellten etatmäßigen Beamten (Beamtengesetz § 4 Absatz 1) 
zu führen; an der Hand dieser Listen ist, nötigenfalls auf Grund weiterer Erhebungen, rechtzeitig 
zu prüfen, ob etwa Anlaß dazu vorliegt, den noch nicht unwiderruflich angestellten Beamten 
vor Eintritt der Unwiderruflichkeit aus dem staatlichen Dienste oder aus dem Dienstverhältnis 
als etatmäßiger Beamter zu entlassen oder den Eintritt der Unwiderruflichkeit gemäß § 4 
Absatz 1 des Beamtengesetzes zu erstrecken. 
3. Der Eintritt der Unwiderruflichkeit soll über die regelmäßige fünfjährige Frist hinaus 
erstreckt werden, wenn besondere Tatsachen, namentlich Ausstellungen hinsichtlich der Vereigen- 
schaftung oder des Verhaltens des Beamten, zum Zweifel Anlaß geben, ob der Beamte sich 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 42
	        
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