Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Versetzung der 
Beaniten. 
Weiterführung 
296 XIX. 
zur dauernden Beibehaltung in etatmäßiger Stellung eignet, diese Tatsachen aber keine solchen 
sind, die sofort die Entlassung aus dem Dienste als etatmäßiger Beamter als geboten 
erscheinen lassen. 
4. Die Erstreckung der Widerruflichkeit ist dem Beamten gegen Bescheinigung zu eröffnen; 
auf Ansuchen sind ihm die Gründe für die Erstreckung mitzuteilen. 
5. Wenn kein Anlaß vorliegt, den Beamten vor dem Eintritt der Unwiderruflichkeit zu 
entlassen oder die Widerruflichkeit zu erstrecken, so wird, ohne daß hierwegen eine weitere 
Eröffnung erfolgt, der Eintritt der Unwiderruflichkeit in der nach Absatz 2 zu führenden Liste 
und in den Dienstakten vermerkt. 
6. Die Erstreckung der Widerruflichkeit der Anstellung eines etatmäßigen Beamten erfolgt 
bei den landesherrlich angestellten Beamten durch landesherrliche Eutschließung, bei den übrigen 
Beamten durch Entschließung der Anstellungsbehörde. 
7. Wenn die Widerruflichkeit eines etatmäßigen Beamten bis zum Ablauf des siebenten 
Dienstjahres erstreckt worden ist (Beamtengesetz § 4 Absatz 1) und auch nach Ablauf dieser 
Zeit noch Bedenken bestehen, die Unwiderruflichkeit seiner etatmäßigen Anstellung eintreten zu 
lassen, ist der Beamte seiner Eigenschaft als etatmäßiger Beamter unter Beachtung der Vor- 
schrift im § 4 Absatz 3 Satz 2 des Beamtengesetzes zu entkleiden und entweder als nicht- 
ctatmäßiger Beamter weiter zu beschäftigen oder aus dem staatlichen Dienste zu entlassen. 
8. Ein etatmäßiger Beamter kann, solange seine Anstellung noch nicht unwiderruflich 
geworden ist, auch in andern Fällen, wenn genügend Grund dazu vorliegt, der Eigenschaft 
eines etatmäßigen Beamten entkleidet und im Vertragsverhältuis oder in der Eigenschaft eines 
nichtetatmäßigen Beamten weiter verwendet werden. 
8 15. 
Die Vergütung der den Beamten nach § 5 Absatz 2 des Beamtengesetzes bei der Ver- 
setzung zukommenden Umzugskosten richtet sich nach den hierüber erlassenen besonderen 
Bestimmungen. 
8 16. 
1. Den freiwillig aus dem staatlichen Dienste ausscheidenden Beamten kann ihr Titel auf 
des Titels Ansuchen belassen werden. Die ausgeschiedenen Beamten dürfen jedoch ihren Titel in diesem 
nach dem 
Ausscheiden Falle dann, wenn er von der Bekleidung einer bestimmten Amtsstelle abgeleitet ist, nur mit 
aus dem dem Zusatze „a. D.“ (außer Dienst) weiterführen. Dieses Zusatzes bedarf es nicht, wenn der 
Dienste. 
Titel ein rein persönlicher war. 
2. Auf die zuruhegesetzten Beamten und auf die nichtetatmäßigen Beamten, die infolge 
unverschuldeter Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Dienste ausscheiden, findet die Bestimmung 
im zweiten und dritten Satze des Absatzes 1 ebenfalls Anwendung. Einer besonderen Ge- 
nehmigung zur Weiterführung ihres Titels bedürfen diese Beamten nicht. 
3.Welche Titel als rein persönlich verliehene und welche als von der Bekleidung einer 
bestimmten Amtsstelle abgeleitet anzusehen sind, entscheidet in Zweifelsfällen das Ministerium,
	        
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