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819.
Pflicht zur 1. Der Beamteueid ist von allen Personen zu leisten, denen die Beamteneigenschaft
Ablegung des verliehen wird.
Beamteneides » » · *êr ·
und Zeitpunkt 2. Die Tatsache, daß der Beamte bereits den Huldigungseid als Staatsbürger (Artikel 2
der Ablegung. Ziffer 3 des Gesetzes vom 7. Juni 1848, Regierungsblatt Seite 167) oder den Fahneneid
oder einen Diensteid im Verhältnis vertragsmäßiger Verwendung, im Dienste des Reichs,
eines anderen Staates oder eines Kommunalverbandes geleistet hat, entbindet nicht von der
Pflicht zur Leistung des Beamteneides.
3. Der Beamteneid ist nur einmal zu leisten und zwar in der Regel an dem Tage, an
dem der Beamte erstmals mit Beamteneigenschaft zur Dienstleistung eintritt.
8 20.
Zuständigkeit 1. Die Beeidigung erfolgt in der Regel durch den Vorstand der dem Beamten zunächst
vorgesetzten Stelle.
2. Den Ministerien bleibt überlassen, für bestimmte Fälle den Vorstand einer höheren
als der zunächst vorgesetzten Behörde als zur Abnahme des Beamteneides zuständig zu erklären.
zur
Beeidigung.
3. Die zur Beeidigung zuständigen Verwaltungsbehörden sind befugt, das Bezirksamt oder
eine andere zur Beeidigung zuständige Behörde um die Abnahme des Beamteneides zu ersuchen,
sofern dies aus triftigen Gründen, insbesondere zur Vermeidung einer sonst nicht gebotenen
Reise an den Sitz der zuständigen Behörde, wünschenswert erscheint.
4. Von dem Justizministerium, dem Oberstaatsanwalt und den Kollegialgerichten können
die Amtsgerichte mit der Abnahme des Beamteneides betraut werden.
21.
Verfahren bei 1. Vor der Beeidigung ist der Beamte auf die Wichtigkeit und Bedeutung des Beamten-
und nach der eides hinzuweisen; die Eidesformel wird ihm durch deutliches Vorlesen zur Kenntnis gebracht.
Beeidigung. N .. . » , . .. « ..
Nachdem der Beamte hierauf erklärt hat, daß er den Inhalt des von ihm zu leistenden Eides
verstanden hat, erfolgt die Beeidigung in der Weise, daß der Beamte die linke Hand auf das
Herz legt, die rechte Hand erhebt und die Worte der ihm vorgesprochenen Eidesformel laut
wiederholt.
2. Uber die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren bei Eides-
erhebungen?) vorzunehmende Beeidigung ist eine Verhandlung nach dem Muster der Anlage A
*) Geset vom 20 Dezember 1848, das Verfahren bei Eideserhebungen betreffend, Regierungsblatt Seite 461.
§* 4. Der Beamte, welcher den Eid abnimmt, hat sich zuerst zu verlässigen, ob der zu Beeidigende den vollen Gebrauch
der Geisteskräste habe
§ 6. Vor der Beeidigung richtet der Beamte an den zu Beeidigenden eine kurze aber eindringliche Ermahnung über
die Wichtigkeil und Bedentung des Eides.
Hierauf wird demselben die Eidessormel langsam und deutlich vorgelesen, auch, wo dies ersorderlich erscheint, erläntert.