Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

12 III. 
Für die Untersuchungen in den Fällen der §§ 33 und 67 der Verordnung des Mini- 
steriums des Innern vom 19. Dezember 1895, die Abwehr und Unterdrückung der Vieh- 
seuchen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1896 Seite 1), wird an Stelle der tatsächlich 
erwachsenen Kosten (Aufwandsentschädigung, Reisekosten und Geschäftsgebühren) von den 
beteiligten Tierbesitzern ein Betrag erhoben, welcher unter Zugrundelegung der in B 2 des 
Verzeichnisses angegebenen Sätze jedoch ohne die daselbst festgesetzte Höchstgrenze nach der Zahl 
der an einem Tage vorgenommenen Untersuchungen berechnet und auf die beteiligten Tierbesitzer 
verhältnismäßig umgelegt wird. 
§ 8. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 23. Januar 1909. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Bodman.
	        
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