Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

300 XIX. 
B. Die Pstichten der Beamten. 
Zu § 0 des. I. Amtsgeheimnis. 
Gesetzes. .. 
« 8 23. 
Herortn · Soll ein Beamter über Umstände, auf die sich die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, 
dJaung u als Zeuge vernommen werden, so ist die Entschließung der zuständigen Dienstbehörde darüber, 
über die ob die zur Vernehmung über jene Umstände erforderliche Genehmigung erteilt wird, von der 
enetunng Behörde herbeizuführen, welche die Vernehmung anzuordnen beabsichtigt; eine Ladung braucht 
nehmung als hierdurch nicht aufgehalten zu werden. 
Zeuge 8 24 
Pflicht des Wird ein Beamter zur Vernehmung als Zeuge in einer Sache geladen, in der voraus- 
Beammten zur sichtlich über geheim zu haltende Umstände Auskunft begehrt wird, so hat er alsbald hierüber 
Anzeige an die · · · · 
vorgesetzteAnzctgeaudtcnunnttclbarvorgesetzteDienstbchördczuerstatten. 
Behörde. 
g 25. 
Zuständigkeit 1. Zur Genehmigung der Vernehmung ist die dem Beamten unmittelbar vorgesetzte Dienst- 
wunsnncn behörde oder der Vorstand der Stelle, welcher der Beamte angehört, zuständig. Untersteht 
Untersagung der Beamte in seiner dienstlichen Tätigkeit verschiedenen Behörden, so ist die Dienstbehörde 
Veruhcnng zuständig, zu deren Geschäftskreis die Diensthandlung oder dienstliche Wahrnehmung gehört, 
über die der Beamte als Zeuge vernommen werden soll. 
2. Hegt die nach Absatz 1 zuständige Stelle Bedenken gegen die Vernehmung des Beamten 
und gehört diese Stelle nicht zu den Zentralbehörden, so ist an die übergeordnete Behörde zu 
berichten. Zur Versagung der Genehmigung sind nur die Zentralbehörden befugt. In 
Zivil- und Strafprozessen sowie (vergleiche 8 24 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1899, Gesetzes- und Verordnungsblatt 
Seite 543) in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten kann die Versagung nur auf Grund von 
§ 376 der Zivilprozeßordnung und von § 53 der Strafprozeßordnung erfolgen. 
g 26. 
Verhalten des 1. Ist zur Zeit der Vernehmung des Beamten eine Entschließung gemäß § 23 dieser 
deamen vor Verordnung noch nicht beantragt oder die nachgesuchte Entschließung noch nicht erfolgt oder 
Genehmigung wird die Vernehmung nachträglich auf geheim zu haltende Umstände erstreckt, wegen deren 
Offenbarung die erforderliche Genehmigung noch nicht nachgesucht oder erteilt ist, oder wird 
eine Vernehmung über solche Umstände ohne vorangegangene Ladung und Einholung der 
Genehmigung zur Vernehmung versucht, so hat der Beamte die Auskunft zu verweigern. 
2. Ist es einem zu vernehmenden Beamten zweifelhaft, ob seine Pflicht zur Amts- 
verschwiegenheit betroffen wird, so hat er sich gleichfalls an seine vorgesetzte Behörde zu wenden 
und, solange die Entscheidung aussteht, die Auskunft zu verweigern.
	        
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