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827.
1. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf zuruhegesetzte Beamte Anwendung
und auf die ohne Beamteneigenschaft in einem Dienstverhältuis zum Staat stehenden Personen. nauiiburuhe?
2. Bezüglich der zuruhegesetzten Beamten kommt die Zuständigkeit im Sinne des § 25 und vertrags-
dieser Verordnung der Behörde zu, die ihnen zuletzt vorgesetzt gewesen ist. mähg
S 8 28. Personen.
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Amtliche Akten und Schriftstücke, die ein Beamter in Verwahrung hat, sind bei seinem Ablieferung
Ausscheiden aus dem Dienste der uständigen Behörde abzuliefern. Auch sind die Beamten “*“
verpflichtet, Vorsorge zu treffen, daß im Fall ihres Todes die in ihrer Verwahrung befindlichen ausscheiden
amtlichen Akten und Schriftstücke an die zuständige Behörde ausgefolgt werden. der Beamen
Dienste.
II. Abgabe von Gntachten durch Beamte. zu § 10 des
1. Abgabe außergerichtlicher Gutachten. Gesebes.
8 29.
1. Wenn ein Beamter außerhalb des vor den Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten Verfahren und
oder im Strafprozesse vor den Staatsanwaltschaften stattfindenden Verfahrens ein Gutachten Buständigleit.
als Sachverständiger abzugeben beabsichtigt, hat er es unter Bezeichnung des Gegenstandes der
Begutachtung und der Person oder Stelle, für die das Gutachten erstattet werden soll, und
der ihm etwa in Aussicht gestellten Belohnung der unmittelbar vorgesetzten Behörde anzuzeigen.
2. Die Entschließung darüber, ob dem Beamten die Genehmigung zur Abgabe des außer-
gerichtlichen Gutachtens zu erteilen ist, trifft die dem Beamten zunächst vorgesetzte Zentral-
behörde oder, falls er einer solchen angehört, der Vorstand der Zentralbehörde.
3. Durch die Ministerien kann für bestimmte Arten von Beamten oder für bestimmte
Fälle der Begutachtung angeordnet werden, daß die an sich zuständige Zentralbehörde oder ihr
Vorstand die Entschließung des Ministeriums einzuholen hat oder daß eine dem Beamten vor-
gesetzte Behörde, der nicht die Eigenschaft als Zentralbehörde zukommt, zur Cntschließung
zuständig ist.
4. Wenn einem Beamten kraft seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit oder kraft einer
ihm zur Abgabe von Gutachten bestimmter Art zum voraus allgemein erteilten Ermächtigung
die Befugnis zur Erstattung des in Frage stehenden Gutachtens zukommt, ist eine besondere
vorgängige Genehmigung im Einzelfalle nicht mehr einzuholen.
2. Die Vernehmung von Beamten als Sachverständige durch Gerichte oder
Staatsanwaltschaften.
30.
8 Verfahren und
1. Wenn ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgericht oder wenn in Strafprozessen die Bastnd deit
Staatsanwaltschaft die Vernehmung eines Beamten als Sachverständigen bewirken will, haben sieder #en
sie alsbald der dem Beamten unmittelbar vorgesetzten Behörde hiervon Nachricht zu geben, d bn benehmt
spätestens gleichzeitig mit der Anordnung einer Ladung, damit die Behörde prüfe, ob die Ver- chin
verständiger-