Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

306 XIX. 
8 42. 
— 1. In der Regel wird dem Beamten die Genehmigung zur Annahme von Gehalten, 
zur Annahme Dienstzulagen, Belohnungen und Geschenken in jedem einzelnen Falle erteilt und ihm dabei der 
—m Betrag und die Art des Gehalts, der Dienstzulage, der Belohnung oder des Geschenkes bezeichnet. 
Belohnungen“ 2. Zur Annahme gewisser näher bezeichneter Arten von kleinen Belohnungen und Geschenken 
* 5 kann einem Beamten die Genehmigung auch allgemein erteilt werden. 
Gescheulen. 3. Durch das vorgesetzte Ministerium kann hinsichtlich gewisser Arten von Beamten (ver- 
gleiche § 39 Absatz 2 dieser Verordnung) unter näherer Regelung der Voraussetzungen allgemein 
die Annahme bestimmter Arten von kleinen Belohnungen und Geschenken genehmigt werden. 
VI. Entfernung vom Amte und Urlanb. 
3 1. Vorübergehende Entfernung vom Amte ohne Urlaub. 
Gesetes. 
8 43. 
Entsernung Durch das vorgesetzte Ministerium und mit seiner Ermächtigung durch die vorgesetzte 
vom Amte auf 
zurze Urlt Zentralbehörde kann unter näherer Regelung der maßgebenden Voraussetzungen bestimmt werden, 
daß Beamte gewisser Art befugt sind, sich aus triftigen Gründen auf kürzere Zeit (bis zur 
Dauer von höchsteus drei Tagen) ohne ausdrücklich erteilten Urlaub vom Amte zu entfernen. 
8 44. 
Dieuft- 1. Wenn und solange ein Beamter durch Krankheit an der Dienstbesorgung verhindert 
erinder ist, bedarf er keines Urlaubs; jedoch hat der Beamte der vorgesetzten Behörde oder dem Vorstande 
Krankheit, der Stelle, der er angehört, von der Erkraukung alsbald und wenn immer tunlich so zeitig 
Anzeige zu erstatten, daß nötigenfalls für anderweite Versehung des Dienstes gesorgt werden 
kann. Ebenso hat der Beamte die Beendigung der Krankheit anzuzeigen. Auf Verlangen hat 
er ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 
2. Die Genehmigung der dem Beamten zunächst vorgesetzten Behörde ist erforderlich, wenn 
der erkrankte Beamte beabsichtigt, sich zum Zwecke der Heilung vom Amtssitze zu entfernen 
oder nach eingetretener Heilung sich zum Zwecke der Erholung von der überstandenen Krankheit 
noch einige Zeit von der Dienstbesorgung fern zu halten. Dauert die Abwesenheit vom Amts- 
sitze länger als vier Wochen, so ist dazu die Genehmigung der dem Beamten zZunächst vor- 
gesetzten Zentralbehörde einzuholen. 
3. Ist ein Beamter auf die Dauer von mehr als vier Wochen unnnterbrochen durch 
Krankheit an der Dienstbesorgung verhindert, so hat die im ersten Absatze bezeichnete Behörde, 
falls hierzu nicht bereits vorher Anlaß gegeben war, der zunächst vorgesetzten Zentralbehörde 
hiervon Anzeige zu erstatten. Durch die vorgesetzten Zeutralbehörden kann die Pflicht zur 
Erstattung solcher Anzeigen erweitert oder beschränkt werden.
	        
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