Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 311 
6. Den Ministerien und mit ihrer Ermächtigung den vorgesetzten Zentralbehörden bleibt 
es anheimgegeben, zu bestimmen, daß gewissen Arten von nichtetatmäßigen Beamten ihres 
Dienstzweigs aus besonderen Gründen die Bezüge bloß auf kürzere Zeit zu belassen oder 
(z. B. wegen des gleichzeitig stattfindenden Bezugs von Krankengeld) zu kürzen sind. 
8 54. 
1. Das gemäß § 53 zu belassende Diensteinkommen umfaßt den Gehalt, das Wohnungs- # er imn- 
geld, die Dienstzulagen und die Naturalbezüge oder die an ihre Stelle tretenden Pauschsummen, rsd 
ferner auch die an Stelle einer ständigen Vergütung gewährten Tagesgebühren, wenn und Bezige. 
soweit sie nicht als Entschädigungen für Dienstaufwand anzusehen sind; inwiefern das letztere 
zutrifft, wird von den Ministerien und mit ihrer Ermächtigung von den vorgesetzten Zentral- 
behörden bestimmt. 
2. Nebengehalte dürfen höchstens bis zur Dauer von drei Monaten weitergezahlt werden 
(siehe § 62 dieser Verordnung). 
3. Ob und inwieweit dem Beamten auch wandelbare Bezüge (Beamtengesetz § 17 Ziffer 4) 
während der Dienstverhinderung durch Krankheit zu belassen sind oder an ihrer Stelle eine 
Schadloshaltung zu gewähren ist, richtet sich nach der Gehaltsordnung (88 26, 35 und 36) 
und den zugehörigen Vollzugsbestimmungen. Ein Rechtsanspruch auf die Belassung der wandel- 
baren Bezüge oder auf eine Schadloshaltung für ihren Ausfall besteht nur in den Fällen 
des § 19 Absatz 2 Satz 2 des Beamtengesetzes. 
8 Z5. 
1. Wegen der Belassung und Einbehaltung des Diensteinkommens während der Dienst-Velassung und 
verhinderung durch Einberufung zum Militärdienst gelten die hierüber erlassenen besonderen Einbehaltung 
Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen in der landesherrlichen Verordnung vom 28. kommens bei 
November 1889, die Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes betreffend (Gesetzes= und einer der ur- 
: — bserteilung 
Verordnungsblatt Seite 457). nicht bedürf- 
2. Im übrigen werden den etatmäßigen Beamten bei einer nach den 8§ 43 und 45 dieser siiden k 
Verordnung stattfindenden vorübergehenden Entfernung vom Amte die in § 54 Absatz 1 Amee. 
bezeichneten Bezüge unverkürzt und die Nebengehalte innerhalb der in § 62 dieser Verordnung 
gezogenen Grenzen belassen. Dasselbe gilt hinsichtlich der nichtetatmäßigen Beamten, soweit 
nicht aus besonderen Gründen durch das Ministerium oder mit seiner Ermächtigung durch die 
vorgesetzte Zentralbehörde etwas anderes bestimmt wird. 
3. Wird einem Beamten zu einer dem Heilzwecke dienenden Entfernung vom Amtssitze 
oder zur Dienstabwesenheit zum Zwecke der Erholung von einer überstandenen Krankheit die 
Genehmigung erteilt (§ 44 Absatz 2), so finden wegen der Belassung oder Einbehaltung des 
Diensteinkommens die Bestimmungen der §§ 53 und 54 Auwendung. 
4. Bezüglich der nichtetatmäßigen Beamten bei den Katastergeometern werden besondere 
Vorschriften durch das Ministerium des Innern erlassen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 14
	        
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