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§8 5.
däasung und 1. Wird einem Beamten zum Zwecke der entgeltlichen Versehung einer Stelle außerhalb
des Dienst= des staatlichen Dienstes Urlanb erteilt, so ist die Erteilung des Urlaubs davon abhängig zu
huome machen, daß der Beamte für die Urlaubsdauer auf sein Diensteinkommen verzichtet.
Urlanbs. 2. Ein Abzug am Diensteinkommen ist regelmäßig zu bedingen, wenn einem Beamten
ein Urlaub von über sechs Wochen Dauer (vergleiche § 50 Absatz 2) bewilligt wird, und zwar
bei einer Dauer des Urlaubs
von mehr als sechs Wochen bis zu drei Monaten in der Höhe von einem Drittel,
von mehr als drei Monaten bis zu sechs Monaten in der Höhe der Hälfte,
von mehr als sechs Monaten im vollen Betrage des Diensteinkommens.
3. Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Beschlußfassung über den Abzug am Diensteinkommen
sind die Bestimmungen des § 50 dieser Verordnung maßgebend.
4. Ausnahmsweise kann von dem Abzug am Diensteinkommen ganz oder teilweise Umgang
genommen werden. Übersteigt der nachzulassende Betrag 500 Ab, so ist zur Gewährung des
Nachlasses in allen Fällen landesherrliche Genehmigung erforderlich.
5. Durch die Ministerien und mit ihrer Ermächtigung durch die vorgesetzten Zentralbehörden
kann hinsichtlich gewisser Arten nichtetatmäßiger Beamten bestimmt werden, daß schon beim
Urlaub von kürzerer Dauer ein Abzug am Diensteinkommen stattzufinden hat.
6. Soweit nicht nach den vorstehenden Bestimmungen die Dienstbezüge ganz oder teilweise
einzubehalten sind, wird dem Beamten während der Urlaubsdauer das Diensteinkommen in
dem in § 54 bezeichneten Umfange ohne Abzug belassen, auch wenn Stellvertretungskosten entstehen.
7. Bezüglich der nichtetatmäßigen Beamten bei den Katastergeometern werden besondere
Vorschriften durch das Ministerium des Innern erlassen.
§ 57.
Bezüge der 1. Ob und inwieweit den vertragsmäßig im staatlichen Dienste verwendeten Personen
vertragsmähtg während des Urlaubs oder während der durch eine sonstige Ursache bewirkten Dienstverhinderung
VPersonen das Diensteinkommen zu belassen ist, wird nach Bedarf durch den Dienstvertrag oder durch
während der allgemeine Vorschriften der vorgesetzten Zeutralbehörden bestimmt.
V— 2. Insoweit solche Bestimmungen nicht getroffen sind, steht den vertragsmäßig Verwendeten
sernung vom ein Rechtsanspruch auf Belassung der Bezüge während des Urlanbs oder der sonstigen Dienst-
Dirnste, verhinderung lediglich nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.
3. Die Behörde, welche den am Dienste Verhinderten zur Verwendung angenommen hat,
ist jedoch befugt, die Dienstbezüge im Falle einer durch Krankheit oder durch sonstige triftige
Ursachen bewirkten Dienstverhinderung während 14 Tagen vom Beginn der Verhinderung an zu
belassen, wobei aber, wenn der am Dienste Verhinderte Anspruch auf Krankengeld hat, eine
Kürzung der Dienstbezüge um den Betrag des Krankengeldes einzutreten hat.
4. Zur Belassung der Dienstbezüge auf längere Zeit bis zur Dauer von drei Monaten
ist die Genehmigung der unmittelbar vorgesetzten Zentralbehörde, bis zur Dauer von sechs