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Monaten die des Ministeriums erforderlich. Auf die Dauer von mehr als sechs Monaten
können die Bezüge ganz oder teilweise nur mit landesherrlicher Genehmigung belassen werden.
8 58.
1. Kommt die gänzliche oder teilweise Einbehaltung des Diensteinkommens für die Dauer Unerlaubte
einer unerlaubten Entfernung vom Amte oder einer Urlaubsüberschreitung (Beamtengesetz 8 14 Cusermung.
Absatz 3) in Frage, so hat sich die dem Beamten unmittelbar vorgesetzte Behörde oder der ihre Folgen.
Vorstand der Stelle, welcher der Beamte angehört, über das etwaige Vorliegen besonderer
Entschuldigungsgründe zu äußern.
2. Ob das Vorliegen besonderer Entschuldigungsgründe anerkannt wird, ist durch die
unmittelbar vorgesetzte Zentralbehörde zu entscheiden.
C. Das Diensteinskommen der Beamten.
§59. 3uu bat
Die Verminderung des Wohnungsgeldbetrages infolge der Versetzung eines Beamten an Schnäterung
einen anderen, einer niedereren Ortsklasse zugewiesenen Ort gilt nicht als Schmälerung seines wirs
anschlagsmäßigen Diensteinkommens. einsdrn
8 60.
Wenn die Versetzung eines Beamten durch sein Verschulden veranlaßt oder sonst ein 3 %%
Anspruch auf Belassung seines bisherigen Gehalts ge setzlich nicht begründet ist oder wenn der einfluß der
Beamte auf den ihm zustehenden Anspruch auf Gehalt in der bisherigen Höhe verzichtet, hat Versetzung
er bei der Versetzung auf eine geringere Amtsstelle auch keinen Anspruch auf die Belassung zaind
des seiner bisherigen Stellung entsprechenden Wohnungsgeldes. geld.
861. sW’
1. Wenn ein Beamter, dem für die Verwaltung einer bestimmten Amtsstelle eine keinen Bestand-Dienstzulagen.
teil des Einkommensanschlags bildende Dienstzulage verwilligt ist, unter Belassung seiner Amts-
stelle vorübergehend in einem anderen Geschäftszweige verwendet wird, z. B. zur Stellvertretung
oder als Dienstaushilfe, soll ihm die Dienstzulage während der Dauer dieser Verwendung
belassen werden. Wenn jedoch die anderweitige Verwendung des Beamten länger als drei Monate
dauert und durch diese Verwendung die Voraussetzungen zur Zurückziehung der Dienstzulage
gegeben sind, soll, wo es angängig ist, mit der anderweitigen Verwendung des Beamten zugleich
die Auderung seiner Amtsstellung ausgesprochen oder die Dienstzulage zurüäkgeogen werden.
2. Auf die Kassenzulagen und die Verlustentschädigungen finden die Bestimmungen im
Absatz 1 keine Anwendung. Zu z 26 des
8 62. Gesetzes.
Wenn ein Beamter durch Krankheit, Urlaub und dergleichen an der Wahrnehmung des Nebengehalt.
ihm übertragenen Nebenamts innerhalb des Zeitraums eines Jahres im ganzen mehr als
drei Monate verhindert ist, ist der Nebengehalt von da ab einzubehalten und gegebenenfalls
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