XIX. 315
ruhesetzung eingeleiteten Verfahrens entgegenzunehmen, hat die Eröffnung, sofern ein gesetzlicher
Vertreter des Beamten vorhanden ist, an diesen stattzufinden, andernfalls kann die Eröffnung
unterbleiben. Im letzten Falle sollen jedoch die Ehefrau oder in deren Ermangelung oder bei
deren Verhinderung die nächsten Verwandten des Beamten von dem beabsichtigten Vorgehen
verständigt werden.
2. Ist der zuruhegesetzte Beamte nicht vollständig willensunfähig, so ist die Eröffnung
ihm selbst zu machen und ihm Gelegenheit zur Außerung zu geben. Ob die Möglichkeit, so
zu verfahren, vorliegt, ist in geeigneter Weise festzustellen.
3. Die Eröffnung über die beabsichtigte Zuruhesetzung soll in der Regel durch die dem
Beamten vorgesetzte Dienstbehörde mündlich unter Aufnahme einer Verhandlung oder durch
Dienstschreiben gegen schriftliche Empfangsbescheinigung stattfinden. Wenn die Anwendung
dieses Verfahrens nicht tunlich ist oder ihr erhebliche Bedenken entgegenstehen, ist nach den
Vorschriften über die Zustellungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und in Verwaltungs-
sachen") zu verfahren.
§ 66.
Wenn in der Entschließung über die Zuruhesetzung ein bestimmter Zeitpunkt für den Begimn der
Beginn der Wirksamkeit der Zuruhesetzung angegeben ist, ist der Beamte, sofern er überhaupt Wirssanteen
dienstfähig ist, verpflichtet, seinen Dienst bis zu dem für den Beginn des Ruhestandes ange- Zurnheehnn.
gebenen Tag (diesen ausgenommen) weiter zu führen. Eine Dienstleistung über diesen Zeit-
punkt hinaus darf nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung des Beamten und der
zunächst vorgesetzten Zentralbehörde verlangt werden.
867. E
Der im Falle des § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtengesetzes dem Einkommensanschlag Betrag des
zuzuschlagende Teilbetrag der nächsten Zulage ist stets aus dem vollen Betrage der für die Amts= Ruhegehalte
stelle des Beamten festgesetzten ordentlichen Zulage zu berechnen, jedoch darf durch den Zuschlag
des Teilbetrags der tarifmäßige Höchstgehalt des Beamten nicht überschritten werden. Der
Teilbetrag ist auf volle Mark und auf die nächste durch fünf teilbare Zahl aufzurunden.
is Zu 8 39 des
68. Gesetzes.
Als Dienstzeit im Dienste des Reichs im Sinne des § 39 Absatz 1 Ziffer 2 des Aurechnung
Beamtengesetzes gilt auch die im deutschen Kolonialdienst zugebrachte Zeit. Prre
Zu 8 40 Abs. 1
869. is. d
Als Unterbrechung der Tätigkeit im staatlichen Dienste werden nicht angesehen die des Gesebes.
nterbnachenn der Dienstleistungen durch Beurlaubungen, während welcher das Dienst- Mrrchnung
einkommen ganz oder teilweise weiter bezahlt worden ist, ferner die Unterbrechungen durch #rbeiterver=
hältnis u. s. w.
die Zustellungen im verwaltungsgerichtlichen Ver- zugebrachten
Dienstzeit.
22. September 1884
12. Febrnar 19007“
fahren und in Verwallungssachen betressend, Gesetzes= und Verordnungsblatt 1881 Seile 401 und 1900 Seite 423.
*) Verordnung des Ministeriums des Innern vom