Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 317 
3. Wenn die Tätigkeit eines im inländischen staatlichen Dienste wieder verwendeten 
zuruhegesetzten Beamten in dieser Verwendung eine solche ist, die sonst einem Beamten über- 
tragen zu werden pflegt, ist seine Vergütung so zu bemessen, daß die Einbehaltung oder 
Kürzung seines Ruhegehalts nicht nötig fällt. Eine dem Beamten etwa zustehende Militär- 
pension bleibt dabei außer Betracht. 
4. Die Bestimmung in Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die dem wiederverwendeten 
Beamten zu zahlende geordnete Vergütung schon an sich den von ihm ohne Kürzung des Ruhe- 
gehalts erreichbaren Gesamtbezug übersteigt. 
IE. Hinterbliebenenversorgung. 
I. Sterbegehalt. « 
§73. Zlkskspxichs 
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geld zugrunde zu legen, das der verstorbene Beamte nach der für ihn in Betracht kommenden 
Ortsklasse tatsächlich bezogen hat, mit Einschluß der ihm etwa auf Grund von § 2 des 
Wohnungsgeldgesetzes vom 12. Juni 1902 bewilligten Ortszulage. 
2. Als Dienstzulagen, die bei der Zahlung des Sterbegehalts zu berücksichtigen sind, 
gelten alle tarifmäßigen und budgetmäßigen Dienstzulagen. Die Kassenzulagen bleiben außer 
Betracht. 
3. Aus Nebengehalten (Beamtengesetz § 26) wird kein Sterbegehalt gewährt, ebenso nicht 
aus wandelbaren und Naturalbezügen und aus den Pauschbeträgen für die Beschaffung der 
Dienstkleidung, es sei denn, daß diese Bezüge dauernd oder noch vorübergehend (Gehalts- 
ordnung § 47) ergänzende Bestandteile des Einkommensanschlags bilden. 
4. Der Sterbegehalt ist auch aus den Gehaltszulagen zu bewilligen, die einem Beamten 
noch vor seinem Tode zugefallen wären, wenn sich die Entschließung über die Verwilligung nicht 
durch zufällige Umstände über den Todestag des Beamten hinaus verzögert hätte. 
5. Der Sterbegehalt der Hinterbliebenen eines zuruhegesetzten Beamten wird in dem drei- 
monatlichen Betrag des Ruhegehalts auch dann bezahlt, wenn der Beamte den Ruhegehalt 
in widerruflicher Weise infolge besonderer Bewilligung bezogen hat. Für die Höhe des 
Sterbegehalts ist der Ruhegehaltsbetrag maßgebend, der nach dem Stand am Todestage des 
Beamten zu zahlen gewesen ist, bei gekürztem Ruhegehalt somit nicht der volle, sondern nur 
der durch die Kürzung sich ergebende Betrag. Wenn jedoch die Kürzung infolge der Wieder- 
verwendung des Ruhegehaltsempfängers im staatlichen Dienste eingetreten ist, soll, wenn es 
für die Hinterbliebenen günstiger ist, an Stelle des Sterbegehalts im dreimonatlichen Betrag 
des gekürzten Ruhegehalts zuzüglich einer etwaigen Zuwendung nach § 57 des Beamten- 
gesetzes der Sterbegehalt im dreimonatlichen Betrag des ungekürzten Ruhegehalts ge- 
währt werden. 
6. Erfolgt das Ableben eines Beamten, der vom Amte vorläufig enthoben worden ist, 
bevor seine Entlassung aus dem staatlichen Dienste rechtskräftig ausgesprochen ist, oder stirbt 
m 
allgemeinen.
	        
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