Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

330 XIX. 
Anlage B. 
(Zu § 22). 
Verhandlung 
über die handgelübdliche Verpstichtung dsss . . ... 
Vor dem Großherzoglirreen 
ist der Obengenannte, dem durch Verfügung Großherzogliche 
übertragen worden ist, heute zur handgelübdlichen Verpflichtung erschienen. 
Er wurde auf die Wichtigkeit und Bedeutung des von ihm zu leistenden Handgelübdes 
hingewiesen und über die von ihm zu erfüllenden dienstlichen Pflichten belehrt. 
Nachdem sodann dem Erschienenen die Verpflichtungsformel vorgelesen war und er 
erklärt hatte, den Inhalt des von ihm zu leistenden Handgelübdes verstanden zu haben, leistete 
er das Handgelübde in der vorgeschriebenen Weise, indem er die linke Hand aufs Herz legte 
und die ihm vorgesprochenen Worte der nachstehenden Formel laut wiederholte: 
„Ich versichere durch feierliches Handgelübde an Eidesstatt, daß ich während 
meiner Verwendung im Dienste der Staatsverwaltung alle mir obliegenden Pflichten 
treu und gewissenhaft erfüllen werde; auf Ehre und Gewissen.“ 
Hierauf wurde dem Erschienenen sofort der Handschlag abgenommen. 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: 
*P“ 7u ½! s 
(Name und Amtseigenschaft des Beamten, der die Verpflichtung vorgenommen hat.)
	        
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