Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 331 
Landesherrliche Verordunng. 
Den Vollzug der Gehaltsordnung betreffend. 
(VVzGO) 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Autrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums verorduen Wir zum Vollzug des Gesetzes, die Gehaltsordnung betreffend, 
vom 12. August 1908, Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXI Seite 376, was folgt: 
(Vom 10. Juli 1909.) 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
. 1. 
1. Die Gehaltsordnung enthält nur die Bestimmungen über die Regelung des Dienst- 
einkommens der etatmäßigen staatlichen Beamten. 
2. Zur Festsetzung des Diensteinkommens der nichtetatmäßigen Beamten und der 
vertragsmäßig im staatlichen Dienst verwendeten Personen sind die Ministerien und mit ihrer 
Ermächtigung die den Ministerien nachgeordneten Anstellungsbehörden zuständig. 
3. Die Vergütungen gleicher oder vergleichbarer nichtetatmäßiger Beamten und vertrags- 
mäßig im staatlichen Dienst verwendeter Personen, die im Geschäftskreis verschiedener Ministerien 
vorkommen, sollen nach einheitlichen Normen bemessen werden, die im gegenseitigen Benehmen 
der Ministerien festgesetzt werden. 
4. Die Höchstvergütung der Anwärter auf etatmäßige Amtsstellen darf in der Regel die 
Dienstbezüge nicht überschreiten, welche die Anwärter bei der ersten etatmäßigen Anstellung 
auf den für sie zunächst erreichbaren etatmäßigen Amtsstellen an einem Orte der untersten, 
für sie in Betracht kommenden Ortsklasse an Gehalt, tarifmäßigen Dienstzulagen und 
Wohnungsgeld erhalten können. Sofern für gewisse Gruppen von Anwärtern etatmäßige 
Stellen an Orten der untersten Ortsklasse gar nicht oder nur in verhältuismäßig kleiner Anzahl 
vorhanden sind, kann bei der Bemessung der Höchstvergütung das Wohnungsgeld der Ortsklasse 
in Rechnung gestellt werden, in der die etatmäßige Anstellung dieser Anwärter tatsächlich 
erfolgen wird. 
82. 
1. Zur Verwilligung des ständigen Dieusteinkommens der etatmäßigen Beamten ist im 
allgemeinen die den Beamten vorgesetzte Zentralbehörde zuständig, also die vorgesetzte Kollegial- 
mittelstelle oder, soweit die Beamten unmittelbar unter einem Ministerium stehen, dieses 
Ministerium. 
2. Ausgenommen sind die Fälle, für die in der Gehaltsordnung eine landesherrliche 
Entschließung oder die Entschließung oder Mitwirkung bestimmter Behörden vorgeschrieben ist 
Zu §8 1 des 
Gesetzes. 
Diensteinfom- 
men der 
Beamten. 
Zu & 2 des 
Gesetzes. 
Bewilligung 
der Dienst- 
bezüge der 
elatmäßigen 
Beamten.
	        
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