XIX. 331
Landesherrliche Verordunng.
Den Vollzug der Gehaltsordnung betreffend.
(VVzGO)
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Autrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums verorduen Wir zum Vollzug des Gesetzes, die Gehaltsordnung betreffend,
vom 12. August 1908, Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXI Seite 376, was folgt:
(Vom 10. Juli 1909.)
I. Allgemeine Bestimmungen.
. 1.
1. Die Gehaltsordnung enthält nur die Bestimmungen über die Regelung des Dienst-
einkommens der etatmäßigen staatlichen Beamten.
2. Zur Festsetzung des Diensteinkommens der nichtetatmäßigen Beamten und der
vertragsmäßig im staatlichen Dienst verwendeten Personen sind die Ministerien und mit ihrer
Ermächtigung die den Ministerien nachgeordneten Anstellungsbehörden zuständig.
3. Die Vergütungen gleicher oder vergleichbarer nichtetatmäßiger Beamten und vertrags-
mäßig im staatlichen Dienst verwendeter Personen, die im Geschäftskreis verschiedener Ministerien
vorkommen, sollen nach einheitlichen Normen bemessen werden, die im gegenseitigen Benehmen
der Ministerien festgesetzt werden.
4. Die Höchstvergütung der Anwärter auf etatmäßige Amtsstellen darf in der Regel die
Dienstbezüge nicht überschreiten, welche die Anwärter bei der ersten etatmäßigen Anstellung
auf den für sie zunächst erreichbaren etatmäßigen Amtsstellen an einem Orte der untersten,
für sie in Betracht kommenden Ortsklasse an Gehalt, tarifmäßigen Dienstzulagen und
Wohnungsgeld erhalten können. Sofern für gewisse Gruppen von Anwärtern etatmäßige
Stellen an Orten der untersten Ortsklasse gar nicht oder nur in verhältuismäßig kleiner Anzahl
vorhanden sind, kann bei der Bemessung der Höchstvergütung das Wohnungsgeld der Ortsklasse
in Rechnung gestellt werden, in der die etatmäßige Anstellung dieser Anwärter tatsächlich
erfolgen wird.
82.
1. Zur Verwilligung des ständigen Dieusteinkommens der etatmäßigen Beamten ist im
allgemeinen die den Beamten vorgesetzte Zentralbehörde zuständig, also die vorgesetzte Kollegial-
mittelstelle oder, soweit die Beamten unmittelbar unter einem Ministerium stehen, dieses
Ministerium.
2. Ausgenommen sind die Fälle, für die in der Gehaltsordnung eine landesherrliche
Entschließung oder die Entschließung oder Mitwirkung bestimmter Behörden vorgeschrieben ist
Zu §8 1 des
Gesetzes.
Diensteinfom-
men der
Beamten.
Zu & 2 des
Gesetzes.
Bewilligung
der Dienst-
bezüge der
elatmäßigen
Beamten.