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oder für die das vorgesetzte Ministerium sich die Festsetzung des Diensteinkommens oder des
Einkommensanschlags vorbehalten hat. Auch wird das Diensteinkommen der landesherrlich
angestellten Beamten durch Entschließung des Landesherrn, jenes der von den Ministerien
angestellten Beamten durch Entschließung des vorgesetzten Ministeriums verwilligt, wenn von
einem in der Gehaltsordnung oder den Vollzugsvorschriften vorgesehenen Ermessen Gebrauch
gemacht werden soll.
3. Jede Entschließung über das Diensteinkommen eines Beamten ist dem Beamten zu
eröffnen und, wenn ein Bedürfnis dazu vorliegt, unter Hinweis auf die angewendeten Vor-
schriften zu erläntern. In einfach liegenden Fällen gilt die Ausfolgung der Urkunde über den
Einkommensauschlag als Eröffnung.
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I 1
Ausfertigung Die Urkunden über den Einkommensanschlag (Beamtengesetz § 20) werden in allen Fällen
der Urlunden von der dem Beamten vorgesetzten Zentralbehörde (§ 2 Absatz 1) ausgefertigt und zwar auch
Einkommens= dann, wenn das Diensteinkommen durch Entschließung des Landesherru oder einer der Zentral-
auschlag. behörde übergeordneten Behörde verwilligt worden ist.
Zu § 3 des 84
Gesetzes. " *2* · .
Diensteinkom= Das Diensteinkommen der am 1. Juli 1908 vorhandenen Beamten, deren Dienstleistungen
zn der bes, nicht ihre volle Zeit und Kraft in Anspruch nehmen und für die deshalb im Gehaltstarif
vollhsschaftta keine Amtsstellen mehr vorgesehen sind, richtet sich nach den Bestimmungen in § 43 der
ten Beamten. Gehaltsordnung und in § 37 dieser Verordunng.
Zu § des
Gesetzes. 8 5
Weibliche 1. Die im Gehaltstarif für männliche Beamte vorgesehenen Stellen können, soweit nicht
Beamte. für einzelne Arten von Stellen durch landesherrliche Verordnungen etwas anderes bestimmt ist,
in allen geeigneten Fällen auch weiblichen Beamten übertragen werden, wenn diese die von den
männlichen Beamten verlangte Vorbildung und Vereigenschaftung besitzen. Welche der im Gehalts-
tarif für männliche Beamte vorgesehenen Stellen mit weiblichen Beamten besetzt sind oder
besetzt werden sollen, ist aber im Staatsvoranschlag ersichtlich zu machen. Dort sind auch die
Bezüge der weiblichen Beamten getrennt von den Bezügen der männlichen Beamten aufzuführen.
2. Wegen des Wohnungsgeldes der am 1. Juli 1908 bereits etatmäßig angestellten
weiblichen Beamten sind die Bestimmungen in den §§ 23 und 35 dieser Verordnung zu vergleichen.
Zu § 6 des s-
Gesetzes. 8 6.
Ausnahms- Die in der Regel nur oberen oder mittleren Beamten zugänglichen Stellen sollen Beamten,
hesee welche die vorgeschriebene Vorbildung nicht besitzen, nur ausnahmsweise und nur dann über-
Beamten auf tragen werden, wenn diese Beamten besonders tüchtig sind und sich durchaus bewährt haben.
höhere Stellen.
*) Das Beamtengesetz ist überall in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Angust 1908, Gesetzes= und Verordnungs.
blalt Seite 420, angeführt.