Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

332 XIX. 
oder für die das vorgesetzte Ministerium sich die Festsetzung des Diensteinkommens oder des 
Einkommensanschlags vorbehalten hat. Auch wird das Diensteinkommen der landesherrlich 
angestellten Beamten durch Entschließung des Landesherrn, jenes der von den Ministerien 
angestellten Beamten durch Entschließung des vorgesetzten Ministeriums verwilligt, wenn von 
einem in der Gehaltsordnung oder den Vollzugsvorschriften vorgesehenen Ermessen Gebrauch 
gemacht werden soll. 
3. Jede Entschließung über das Diensteinkommen eines Beamten ist dem Beamten zu 
eröffnen und, wenn ein Bedürfnis dazu vorliegt, unter Hinweis auf die angewendeten Vor- 
schriften zu erläntern. In einfach liegenden Fällen gilt die Ausfolgung der Urkunde über den 
Einkommensauschlag als Eröffnung. 
* 3 
I 1 
Ausfertigung Die Urkunden über den Einkommensanschlag (Beamtengesetz § 20) werden in allen Fällen 
der Urlunden von der dem Beamten vorgesetzten Zentralbehörde (§ 2 Absatz 1) ausgefertigt und zwar auch 
Einkommens= dann, wenn das Diensteinkommen durch Entschließung des Landesherru oder einer der Zentral- 
auschlag. behörde übergeordneten Behörde verwilligt worden ist. 
Zu § 3 des 84 
Gesetzes. " *2* · . 
Diensteinkom= Das Diensteinkommen der am 1. Juli 1908 vorhandenen Beamten, deren Dienstleistungen 
zn der bes, nicht ihre volle Zeit und Kraft in Anspruch nehmen und für die deshalb im Gehaltstarif 
vollhsschaftta keine Amtsstellen mehr vorgesehen sind, richtet sich nach den Bestimmungen in § 43 der 
ten Beamten. Gehaltsordnung und in § 37 dieser Verordunng. 
Zu § des 
Gesetzes. 8 5 
Weibliche 1. Die im Gehaltstarif für männliche Beamte vorgesehenen Stellen können, soweit nicht 
Beamte. für einzelne Arten von Stellen durch landesherrliche Verordnungen etwas anderes bestimmt ist, 
in allen geeigneten Fällen auch weiblichen Beamten übertragen werden, wenn diese die von den 
männlichen Beamten verlangte Vorbildung und Vereigenschaftung besitzen. Welche der im Gehalts- 
tarif für männliche Beamte vorgesehenen Stellen mit weiblichen Beamten besetzt sind oder 
besetzt werden sollen, ist aber im Staatsvoranschlag ersichtlich zu machen. Dort sind auch die 
Bezüge der weiblichen Beamten getrennt von den Bezügen der männlichen Beamten aufzuführen. 
2. Wegen des Wohnungsgeldes der am 1. Juli 1908 bereits etatmäßig angestellten 
weiblichen Beamten sind die Bestimmungen in den §§ 23 und 35 dieser Verordnung zu vergleichen. 
Zu § 6 des s- 
Gesetzes. 8 6. 
Ausnahms- Die in der Regel nur oberen oder mittleren Beamten zugänglichen Stellen sollen Beamten, 
hesee welche die vorgeschriebene Vorbildung nicht besitzen, nur ausnahmsweise und nur dann über- 
Beamten auf tragen werden, wenn diese Beamten besonders tüchtig sind und sich durchaus bewährt haben. 
höhere Stellen. 
*) Das Beamtengesetz ist überall in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Angust 1908, Gesetzes= und Verordnungs. 
blalt Seite 420, angeführt.
	        
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