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§ 17. 3418„
1. Neben der Beförderungszulage oder dem Mindestgehalt für die höhere Amtsstelle Besörderungs.
erhält der beförderte Beamte noch eine ordentliche Zulage, wenn seit der Bewilligung der zulazen-
letzten ordentlichen Zulage mindestens zwei Jahre umlaufen sind.
2. Mehr als eine Beförderungszulage kann ein Beamter auf einmal nicht erhalten;
wenn die Amtsstelle, auf die der Beamte befördert wird, einer höheren als der nächstfolgenden
Abteilung des Gehaltstarifs angehört, bleiben die für die dazwischenliegenden Abteilungen fest-
gesetzten Beförderungszulagen außer Betracht.
3. Ein Grund zur ausnahmsweisen wiederholten Bewilligung der gleichen Beförderungs-
zulage (Gehaltsordnung § 14 Absatz 2) oder eines Teiles davon ist jedenfalls dann nicht
vorhanden, wenn die Versetzung des Beamten auf eine geringere Amtsstelle von ihm selbst
verschuldet oder auf seinen Wunsch erfolgt ist. Ein Verschulden des Beamten liegt nicht bloß
dann vor, wenn der Beamte im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens versetzt worden
ist, sondern insbesondere auch dann, wenn seine Versetzung durch seine unbefriedigende Dienst-
führung oder sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten veranlaßt worden ist.
4. Über den Eintritt der Wirksamkeit der Bewilligung der Beförderungszulage oder des
Mindestgehalts für die höhere Amtsstelle gelten die Bestimmungen in § 10 dieser Verordnung
sinngemäß.
C. Fester Gehalt.
8 18. Zu 8 15 des
*-- · · « » »» Gesetzes.
Wo der Gehaltstarif für eine Amtsstelle einen festen Gehalt vorgesehen hat, ist seine
Verwilligung von keinerlei Fristenlauf abhängig.
D. Gehaltsklassen.
8 19. Zu 8 16 des
Gesetzes.
1. Die erste etatmäßige Anstellung eines Beamten in einer anderen als der untersten Gehalts= Vorrücken in
klasse darf in der Regel nur daunn stattfinden, wenn dem Beamten auf Grund von § 9 Absatz 2 böhere#
der Gehaltsordnung ein den tarifmäßigen Mindestgehalt erheblich übersteigender Anfangsgehalt Gehalteklaffen
verwilligt wird.
2. Das für das Vorrücken in eine höhere Gehaltsklasse maßgebende Dienstalter eines
Beamten bestimmt sich in der Regel nach der Zeit, die der Beamte unnnterbrochen auf Stellen
zugebracht hat, welche der gleichen oder einer höheren Ordnungszahl (Unterabteilung) oder einer
höheren Abteilung des Gehaltstarifs angehören, wie die Stelle, die der Beamte inne hat. Bei
den Beamten, die in die Abteilung D Ordnungszahl 1 d und e des Gehaltstarifs eingereiht
sind, ist jedoch das Dienstalter vom Zeitpunkt dieser Einreihung an zu rechnen. Aus besonderen
Gründen kann bei der Übertragung einer Stelle das Dienstalter eines Beamten ausnahmsweise
abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festgesetzt werden.
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