Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

338 XIX. 
3. Für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in derselben Gehaltsklasse befindlichen 
Beamten ist das Dienstalter unter Berücksichtigung der bisher für dessen Bestimmung üblichen 
Grundsätze, soweit erforderlich, im Einzelfall festzusetzen. 
4. Das Vorrücken in die im Gehaltstarif für die Inhaber von „wichtigeren Stellen“ 
vorgesehenen Amtsstellen ist vom Dienstalter unabhängig. Wenn nicht so viele Stellen als 
„wichtigere“ bezeichnet werden können, als nach dem Verteilungsmaßstab auf die in Betracht 
kommende Ordnungszahl (Unterabteilung) des Gehaltstarifs entfallen, können die Beamten 
auf die überschießenden Stellen nach dem Dienstalter vorrücken, wobei die Bestimmungen in 
§ 20 Absatz 2 dieser Verordnung zu beachten sind. 
5. Von der Ausnahmebestimmung in § 16 Absatz 2 der Gehaltsordnung darf nur 
Gebrauch gemacht werden, wenn die Gesamtleistungen oder das Gesamtverhalten des zu über- 
gehenden Beamten erheblich hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an einen pflichthaften, 
seinen dienstlichen Aufgaben voll genügenden Beamten gestellt werden müssen. 
6. Auf die Richter (Beamtengesetz § 117) und die ihnen gleichgestellten Beamten 
(Beamtengesetz §8 118 und 119) findet die Ausnahmebestimmung in § 16 Absatz 2 der 
Gehaltsordnung keine Anwendung (Gehaltsordnung § 30 Absatz 1). 
20. 
1. Zu den Beamten einer Gruppe innerhalb einer Hauptabteilung des Staatsvoranschlags 
Beamen auf gehören alle Beamten, die in einer oder mehreren Abteilungen des Gehaltstarifs unter den 
verschiedenen gleichen Ordnungszahlen (Unterabteilungen) und Buchstaben aufgeführt sind und deren Stellen 
Gehaltsklassen.imm Staatsvoranschlag in einer und derselben Hauptabteilung, wenn auch unter verschiedenen 
Titeln angefordert werden. Die Stellen aller dieser Beamten sind in einem Gemeinschaftsetat 
nachzuweisen. Die Gesamtzahl der Stellen solcher Beamtengruppen ist auf die verschiedenen 
Gehaltsstufen (siehe Absatz 7) oder Gehaltsklassen nach dem im Gehaltstarif angegebenen Ver- 
hältnis, oder wenn es dort an einer solchen Angabe fehlt, nach der Vorschrift am Schlusse 
des ersten Absatzes des § 17 der Gehaltsordnung zu verteilen. 
2. Es ist nicht erforderlich, daß bei der Besetzung der Stellen in den oberen Gehalts- 
stufen oder Gehaltsklassen bis zur äußersten nach dem Gehaltstarif oder der Gehaltsordnung 
zulässigen Grenze gegangen wird. Wenn es aus besonderen Gründen angezeigt erscheint, 
können statt der vollen Anzahl der Stellen in einer oberen Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse 
so viele Stellen in einer unteren Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse über die normale Anzahl 
hinaus besetzt werden, als der oberen Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse weniger zugewiesen 
werden. Solche Gründe werden z. B. dann vorliegen, wenn die Beamten, die nach ihrem 
Dienstalter in die oberen Gehaltsklassen einzureihen wären, eine verhältnismäßig kurze Dienst- 
zeit haben oder wenn die Beförderungsverhältuisse bei Beamten derselben oder ähnlicher Art, 
deren Stellen in einer anderen Hauptabteilung des Staatsvoranschlags angefordert werden, er- 
heblich ungünstiger sind, als die Beförderungsverhältnisse der für die Stellenverteilung in 
Betracht kommenden Beamten.
	        
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