Zu § 19 des
Gesetzes.
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nur die Beamten der verschiedenen Gehaltsstufen und Gehaltsklassen der einzelnen Gruppen
auf die gleichen Abteilungen und Ordnungszahlen (Unterabteilungen) des Gehaltstarifs in
dem gleichen Verhältnis verteilt sind.
4. Ob von der Möglichkeit der Stellenübertragung Gebrauch gemacht werden soll, bestimmt
das zuständige Ministerium.
5. Wenn eine Stellengemeinschaft zwischen mehreren Beamtengruppen oder zwischen männ-
lichen und weiblichen Beamten derselben Art stattfindet, ist es im Staatsvoranschlag ersichtlich
zu machen. Wegen der besonderen Nachweisung der Bezüge der weiblichen Beamten sind die
Bestimmungen in § 5 Absatz 1 dieser Verordnung zu beachten.
E. Gehaltsfestsetzung bei Versetzung auf gleichartige oder geringere Amtsstelleu.
1. Eine Versetzung aus dringenden Gründen des dienstlichen Interesses, bei der die
Anwendung der Ausnahmebestimmung im Artikel 27 Absatz 3 des Etatgesetzes sich recht-
fertigen ließe (Gehaltsordnung § 19 Absatz 1 Satz 2), liegt insbesondere dann nicht vor, wenn
die Versetzung eines Beamten auf eine geringere Amtsstelle oder auf eine gleichartige Amts-
stelle mit niedrigeren Gehaltesätzen vorwiegend aus Rücksichten auf die Person des Beamten
erfolgt. Die notwendige Voraussetzung der Zulassung einer Ausnahme jener Art ist ferner
in allen den Fällen nicht als gegeben zu erachten, in denen die Zustimmung eines Beamten
zur Kürzung des erdienten Gehaltes im Falle seiner Versetzung füglich verlangt werden kann,
z. B. um die Zurnhesetzung des Beamten zu vermeiden.
2. Um welchen Betrag der Gehalt eines Beamten zu kürzen ist (Gehaltsordnung § 19
Absatz 2 Satz 1), ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. Die Kürzung
kann entweder nur bis auf den Betrag des Höchstgehalts erfolgen, der für die dem Beamten
zu übertragende neue Amtsstelle festgesetzt ist, sie kann aber auch noch weiter gehen, z. B. wenn
der Beamte sehr früh in die höhere Stelle eingerückt ist und mit der Versetzung einem besonderen
Wunsche des Beamten entsprochen wird, oder wenn der Beamte seine Versetzung selbst ver-
schuldet hat. Jedenfalls soll aber die Kürzung nicht soweit gehen, daß das Verhältnis zwischen
dem bisherigen und dem neuen (gekürzten) Gehalt des Beamten ungünstiger ist, als das Ver-
hältnis zwischen den Höchstgehalten für die bisherige und die neue Amtsstelle des Beamten.
3. Von der Möglichkeit, einem Beamten bei seiner Versetzung auf eine geringere Amts-
stelle oder auf eine gleichartige Amtsstelle mit geringeren Gehaltssätzen den erdienten Ein-
kommensanschlag unverändert zu belassen (Gehaltsorduung § 19 Absatz 2 Satz 2), soll in der
Regel nur in solchen Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen die Versetzung von dem Beamten
nicht selbst verschuldet ist. Der Unterschied zwischen dem früheren Einkommensanschlag des
Beamten und dem Einkommensanschlag, der sich bei der Einrechnung des gekürzten Gehaltes
ergäbe, ist alsdann in den neuen Einkommensanschlag als ergänzender Bestandteil aufzunehmen
(Beamtengesetz § 18 Absatz 4). Für den Barbezug des Beamten bleibt dieser Bestandteil
seines Einkommensanschlags außer Betracht.