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4. Zuständig zur Gewährung der Dienstzulage ist bei den landesherrlich angestellten
Beamten das vorgesetzte Ministerium, im übrigen die Stelle, die zur Entschließung über die
endgültige Beförderung des Beamten auf die von ihm versehene Stelle zuständig wäre.
5. Die für die einstweilige Versehung einer höheren Amtsstelle verwilligte Dienstzulage
fällt weg, wenn der Auftrag zurückgenommen oder wenn dem Beamten die höhere Amtsstelle
endgültig übertragen wird, und zwar im letzten Falle auch dann, wenn der Beamte durch die
Bewilligung der Beförderungszulage oder des Mindestgehalts für die höhere Amtsstelle oder
einer sonstigen Gehaltszulage keinen vollen Ersatz für die wegfallende Dienstzulage erhält.
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In welcher Weise auf Grund einer besonderen Anforderung im Staatsvoranschlag ge-Zurückziehung
währte Dienstzulagen nach und nach zurückgezogen werden sollen, ist im Staatsvoranschlagwgetmostee
ersichtlich zu machen. bei Zulage-
V. Wandelbare Bezüge. anfall.
Zu § 21 des
#§ 27. Gescbes
1. Die wandelbaren Bezüge, als Tages-, Geschäfts-, Zustellungs-, Fahrgebühren u. s. w., Arten der
unterscheiden sich wandelbaren
Bezüge;
a. in solche, die nach dem Gehaltstarif teilweise auf den Gehalt anzurechnen sind (Mahn= guständigfeit
gebühren der Steuerboten — Gehaltstarif K 2e); für die Fest-
in solche, die den Beamten neben dem Gehalt zukommen und die zugleich mit einem fetng w r
im Gehaltstarif bestimmten Betrag in den Einkommensanschlag aufgenommen werden baren Bezüge.
(Gebühren u. s. w. der Bezirksärzte — Gehaltstarif C4 und 1) 3 — und der Be-
zirkstierärzte — Gehaltstarif C5 und l) 4);
. in solche, die das ausschließliche Diensteinkommen der Beamten bilden (Gebühren u. s. w.
der Katastergeometer — Gehaltstarif E 29 und PV Ze — und der Gerichtsvollzieher
— Gehaltstarif 11 2a und )34 —, ferner Gehaltsordnung 8§ 35, 36 und 24
Absatz 3);
. in solche, die im Gehaltstarif und in der Gehaltsordnung nicht besonders erwähnt
sind und die in jeder Beziehung ein zufälliges Diensteinkommen bilden, das auf den
Gehaltsbezug nur unter bestimmten Voraussetzungen, auf die Feststellung des Ein-
kommensanschlags aber überhaupt nicht von Einfluß ist, und das auch keinerlei An-
wartschaften des Beamten auf Schadloshaltung wegen des Ausfalls am erwarteten
Betrag dieses Einkommens oder im Fall einer Versetzung begründet (z. B. Zustell-
gebühren der Diener, Fahrgebühren gewisser Eisenbahnbeamten und dergleichen).
2. Die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen für die Gewährung wandelbarer
Bezüge, über ihre Höhe u. s. w., insbesondere auch darüber, in welchen Fällen eine teilweise
Anrechnung dieser Bezüge auf den Gehalt stattfinden soll, wenn ihr Reiner trag mehr als fünf
Veirteile des Einkommensanschlags beträgt (Gehaltsordnung § 24 Absatz 4), werden von den
zuständigen Ministerien erlassen.
Gesetzes und Verordnungsblatl 1909. 48
b.
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