Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

344 XIX. 
ww § 2. 
Sab für ent. Zur Bewilligung der Dienstzulagen als Ersatz für den Ausfall an anschlagsmäßigen 
gehrran Bezügen im Falle der Versetzung eines Beamten auf eine andere Amtsstelle ist die Stelle 
bei 
rhih nire zuständig, welche die Versetzung verfügt. 
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Big 8 Hs 8 29. 
esetze 
Schadlos- 1. Als „erheblich" im Sinne des Gesetzes ist der Ausfall an wandelbaren Bezügen nur 
pollung lur für dann anzusehen, wenn ihr Reinertrag um mehr als fünf vom Hundert hinter dem anschlags- 
wanbelteren. mäßigen Betrag zurückbleibt. 
Bezigen. 2. Bei der Bemessung der Schadloshaltung für den Ausfall an wandelbaren Bezügen ist 
ein etwaiges höheres Erträgnis dieser Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres vor oder nach 
der Zeit, für die eine Entschädigung gewährt werden soll, zu berücksichtigen. Es kann deshalb 
dem Beamten, der eine solche Entschädigung erhalten hat, die teilweise Erstattung des im Laufe 
eines Jahres bewilligten Betrags der Entschädigung aufgegeben werden, wenn sich bei der 
am Jahresende vorzunehmenden Prüfung herausstellt, daß die Bewilligung mit Rücksicht 
auf das Jahreserträgnis der wandelbaren Bezüge des Beamten nicht in der Höhe des 
bewilligten Betrages gerechtfertigt war. 
3. Ein Rechtsanspruch auf Schadloshaltung für den Ausfall an wandelbaren Bezügen 
besteht nur in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 2 des Beamtengesetzes. 
4. Wegen der Schadloshaltung der Beamten, deren Diensteinkommen ausschließlich in 
wandelbaren Bezügen besteht, im Falle der vorläufigen Amtsenthebung sind die Bestimmungen 
in § 100 Absatz 2 der Vollzugsverordnung zum Beamtengesetz zu vergleichen. 
VI. Nebengehalte. 
Zu §5 20 des 
Lesors.. 8 30. 
1. Die Vergütungen für bestimmte einzelne nicht zum Hauptamt gehörige Verrichtungen, 
wie insbesondere die Prüfungshonorare und die Honorarec für vorübergehende Unterrichts- 
erteilung an einer aus Staatsmitteln ganz oder teilweise unterhaltenen Unterrichtsanstalt, 
betreffen nicht die Besorgung eines Nebenamtes und sind daher nicht als Nebengehalt im 
Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen. 
2. Zuständig zur Bewilligung des Nebengehaltes ist die dem Beamten im Nebenamt 
vorgesetzte Zentralbehörde (§ 2 Absatz 1 dieser Verordnung). Voraussetzung ist jedoch, daß sich 
das Ministerium, dem der Beamte im Hauptamt unterstellt ist, mit der Anforderung des 
Nebengehalts im Staatsvoranschlag einverstanden erklärt hat. 
3. Der Zeitraum eines Jahres, innerhalb dessen die Verhinderung eines Beamten an der 
Wahrnehmung des ihm übertragenen Nebenamtes im ganzen nicht mehr als drei Monate 
gedauert haben darf, ohne daß sein Nebengehalt einbehalten wird, ist vom Tage des Beginus 
der ersten Dienstverhinderung an zu rechnen.
	        
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