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ww § 2.
Sab für ent. Zur Bewilligung der Dienstzulagen als Ersatz für den Ausfall an anschlagsmäßigen
gehrran Bezügen im Falle der Versetzung eines Beamten auf eine andere Amtsstelle ist die Stelle
bei
rhih nire zuständig, welche die Versetzung verfügt.
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Big 8 Hs 8 29.
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Schadlos- 1. Als „erheblich" im Sinne des Gesetzes ist der Ausfall an wandelbaren Bezügen nur
pollung lur für dann anzusehen, wenn ihr Reinertrag um mehr als fünf vom Hundert hinter dem anschlags-
wanbelteren. mäßigen Betrag zurückbleibt.
Bezigen. 2. Bei der Bemessung der Schadloshaltung für den Ausfall an wandelbaren Bezügen ist
ein etwaiges höheres Erträgnis dieser Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres vor oder nach
der Zeit, für die eine Entschädigung gewährt werden soll, zu berücksichtigen. Es kann deshalb
dem Beamten, der eine solche Entschädigung erhalten hat, die teilweise Erstattung des im Laufe
eines Jahres bewilligten Betrags der Entschädigung aufgegeben werden, wenn sich bei der
am Jahresende vorzunehmenden Prüfung herausstellt, daß die Bewilligung mit Rücksicht
auf das Jahreserträgnis der wandelbaren Bezüge des Beamten nicht in der Höhe des
bewilligten Betrages gerechtfertigt war.
3. Ein Rechtsanspruch auf Schadloshaltung für den Ausfall an wandelbaren Bezügen
besteht nur in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 2 des Beamtengesetzes.
4. Wegen der Schadloshaltung der Beamten, deren Diensteinkommen ausschließlich in
wandelbaren Bezügen besteht, im Falle der vorläufigen Amtsenthebung sind die Bestimmungen
in § 100 Absatz 2 der Vollzugsverordnung zum Beamtengesetz zu vergleichen.
VI. Nebengehalte.
Zu §5 20 des
Lesors.. 8 30.
1. Die Vergütungen für bestimmte einzelne nicht zum Hauptamt gehörige Verrichtungen,
wie insbesondere die Prüfungshonorare und die Honorarec für vorübergehende Unterrichts-
erteilung an einer aus Staatsmitteln ganz oder teilweise unterhaltenen Unterrichtsanstalt,
betreffen nicht die Besorgung eines Nebenamtes und sind daher nicht als Nebengehalt im
Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen.
2. Zuständig zur Bewilligung des Nebengehaltes ist die dem Beamten im Nebenamt
vorgesetzte Zentralbehörde (§ 2 Absatz 1 dieser Verordnung). Voraussetzung ist jedoch, daß sich
das Ministerium, dem der Beamte im Hauptamt unterstellt ist, mit der Anforderung des
Nebengehalts im Staatsvoranschlag einverstanden erklärt hat.
3. Der Zeitraum eines Jahres, innerhalb dessen die Verhinderung eines Beamten an der
Wahrnehmung des ihm übertragenen Nebenamtes im ganzen nicht mehr als drei Monate
gedauert haben darf, ohne daß sein Nebengehalt einbehalten wird, ist vom Tage des Beginus
der ersten Dienstverhinderung an zu rechnen.