2.
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III.
Dauert das Geschäft länger als einen Tag, so kann für die folgenden
Tage je die Hälfte dieser Sätze berechnet werden.
Erfordert die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung mehrere Bezirkstierärzte
oder Tierärzte, so erhält jeder die Gebühr nach der Zahl der von ihm unter-
suchten Tiere.
Für die Untersuchung eines einzelnen Tieres oder Tierbestandes oder einer Tier-
sendung einschließlich der Ausstellung der etwa erforderlichen Gesundheitszeugnisse 3
für jede weitere derartige Untersuchung am gleichen Tgeesl 1
bis zum Höchstbetrage vonon... . .. . . .. 10
Für die ffnung und Zerlegung einer Tierleiche samt Protokoll und Gutachten:
a. bei großen Tieren (über drei Monate alten Pferden, Rindern und dergleichen) 5
für jede weitere Offnung und Zerlegung am gleichen Tge 3
b. bei kleineren Tieren (Fohlen, Kälbern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Hunden,
Katzen und dergleichheennn# 3
für jede weitere Offnung und Zerlegung am gleichen Tkages 2
c.beiGeflijgel............................... 2
fürjedeweitereOffnungundZerlegungamgleichenTage......... l
Für die Untersuchung einer bereits geöffneten und zerlegten Tierleiche samt
Protokoll und Gutachten je die Hälfte der Sätze unter Ziffer 3.
Für jede weitere derartige Untersuchung am gleichen Tages 1
ausgenommen Geflügel, für das keine weitere Gebühr angefordert werden kann.
War das geöffnete oder untersuchte Tier an Milzbrand, Rauschbrand, Rotz oder
Wut erkrankt, so erhöht sich die Gebühr in den Fällen unter Ziffer 3 und 4
auf den doppelten Betrag. ·
Die Gebühren für alle an einem Tag vollzogenen Offnungen und Unter-
suchungen dürfen im ganzen den Betrag von 15 4( nicht übersteigen.
Für eine mikroskopische Untersuchun 2
Für Schutzimpfung
a. von Schweinen:
für jedes der ersten 50 Schweinnn . . . ... 25
für jedes folgende Schwein am gleichen Tage 10
b. von Pferden und Rindern:
für jedes der ersten 50 Tierrrr .. 30
für jedes folgende Tier am gleichen Tgene 15
Für die Mallein= oder Tuberkulin-Impfung einschließlich der Temperaturmessungen
für jedes errrrrrrrrr .. 3
bis zum Höchstbetrage von 20
im Tage.
Für die periodische Prüfung der Desinfektion der Eisenbahnviehwagen 6