Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

□ 
S 
□O 
XIX. 
  
Abteilung 
Gehaltstarif 
Stellenbezeichnung 
  
j 
Loeaufende Nummer 
  
  
Dieselben Beamten, Gehaltsklasse l. 
II. 
  
Erläuternde Bemerkungen 
zum Vollzug 
der Werkmeisterprüfung oder die Erwerbung einer 
gleichartigen Vorbildung gibt aber den in 
Betracht kommenden Beamten keinen Anspruch 
auf Anstellung mindestens in der Abteilung G. 
Ihre Anstellung als mittlere Beamten ist viel- 
mehr nur dann zulässig, wenn ihnen Geschäfte 
übertragen sind, die sonst mittleren Beamten 
übertragen zu werden pflegen. Wenn also einem 
Beamten mit Werkmeistervorbildung eine Stelle 
übertragen ist, die im Tarif bei den untern 
Beamten eingereiht ist, z. B eine Stelle als 
Maschinist, Bahnmeister, so kann der Beamte 
nicht wegen seiner Werkmeistervorbildung vor 
den andern Beamten auf solchen Stellen durch 
die Einreihung in die Gruppe der mittleren 
Beamten hervorgehoben werden. Dasselbe gilt 
für solche Techniker mit Werkmeistervorbildung, 
deren Leistungen den Anforderungen nicht ent- 
sprechen, die an einen mittleren technischen 
Beamten gestellt werden müssen. Wemn technische 
Beamte neben andern technischen Geschäften mit 
der Aussicht bei wichtigeren Bauten betraut 
werden, so sind sie nicht bei den Bauaussehern, 
sondern bei den technischen Beamten einzureihen, 
vergleiche Nummer 181. Ebenso können auf 
besonders wichtigen Bahnmeister= und Tele- 
graphenmeisterstellen, sofern es durch die dienst- 
lichen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint, statt 
Bahnmeistern und Telegraphenmeistern mittlere 
techmsche Beamte angestellt werden. 
Anderseits können während der lÜbergangs- 
zeit nach dem Inkrafttreten dieses Tarifs bereits 
etatmäßig angestellte Techniker ohne Werk- 
meistervorbildung dann unter die mittleren 
Beamten eingereiht werden, wenn ihnen Ge- 
schäfte übertragen sind, die sonst mittlere Beamte 
besorgen — also insbesondere die Inhaber von 
technischen Assistentenstellen — vorausgesetzt, 
daß sie sich auf diesen Stellen während längerer 
Zeit bewährt haben. 
Ganz besonders tüchtigen und leistungs- 
fähigen Technikern ohne volle Werkmeister= oder 
gleichwertige Vorbildung wird auch noch später 
das Vorrücken in die Gruppe der mittleren 
Beamten möglich sein — vergleiche § 6 der 
Gehaltsordnung und die Begründung dazu.
	        
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