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XIX.
Abteilung
Gehaltstarif
Stellenbezeichnung
j
Loeaufende Nummer
Dieselben Beamten, Gehaltsklasse l.
II.
Erläuternde Bemerkungen
zum Vollzug
der Werkmeisterprüfung oder die Erwerbung einer
gleichartigen Vorbildung gibt aber den in
Betracht kommenden Beamten keinen Anspruch
auf Anstellung mindestens in der Abteilung G.
Ihre Anstellung als mittlere Beamten ist viel-
mehr nur dann zulässig, wenn ihnen Geschäfte
übertragen sind, die sonst mittleren Beamten
übertragen zu werden pflegen. Wenn also einem
Beamten mit Werkmeistervorbildung eine Stelle
übertragen ist, die im Tarif bei den untern
Beamten eingereiht ist, z. B eine Stelle als
Maschinist, Bahnmeister, so kann der Beamte
nicht wegen seiner Werkmeistervorbildung vor
den andern Beamten auf solchen Stellen durch
die Einreihung in die Gruppe der mittleren
Beamten hervorgehoben werden. Dasselbe gilt
für solche Techniker mit Werkmeistervorbildung,
deren Leistungen den Anforderungen nicht ent-
sprechen, die an einen mittleren technischen
Beamten gestellt werden müssen. Wemn technische
Beamte neben andern technischen Geschäften mit
der Aussicht bei wichtigeren Bauten betraut
werden, so sind sie nicht bei den Bauaussehern,
sondern bei den technischen Beamten einzureihen,
vergleiche Nummer 181. Ebenso können auf
besonders wichtigen Bahnmeister= und Tele-
graphenmeisterstellen, sofern es durch die dienst-
lichen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint, statt
Bahnmeistern und Telegraphenmeistern mittlere
techmsche Beamte angestellt werden.
Anderseits können während der lÜbergangs-
zeit nach dem Inkrafttreten dieses Tarifs bereits
etatmäßig angestellte Techniker ohne Werk-
meistervorbildung dann unter die mittleren
Beamten eingereiht werden, wenn ihnen Ge-
schäfte übertragen sind, die sonst mittlere Beamte
besorgen — also insbesondere die Inhaber von
technischen Assistentenstellen — vorausgesetzt,
daß sie sich auf diesen Stellen während längerer
Zeit bewährt haben.
Ganz besonders tüchtigen und leistungs-
fähigen Technikern ohne volle Werkmeister= oder
gleichwertige Vorbildung wird auch noch später
das Vorrücken in die Gruppe der mittleren
Beamten möglich sein — vergleiche § 6 der
Gehaltsordnung und die Begründung dazu.