Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

384 XX. 
86. 
Präfung der 1. Die gemäß § 12 Absatz 6 der Gesundheitsverordnung vorzunehmende Prüfung einer 
ich une- Wasserversorgungsanlage, deren Ausführung nicht unter Leitung und Aufsicht der technischen 
technischen Behörde erfolgt, hat sich vor allem darauf zu erstrecken, ob die Anlage in allen Teilen den 
- gesundheitlichen Anforderungen — vergleiche 812 Absatz 1 bis 5 der Gesundheitsverordnung — 
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kommenden entspricht. 
e 2. Insbesondere ist zu prüfen: 
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alegens a. ob die Wasserbezugsauelle nach ihrer Ergiebigkeit und sonstigen Beschaffenheit zur 
Wasserversorgung sich eignet, ob das Wasser in seinem natürlichen Zustand — eine 
geeignete Fassungsanlage vorausgesetzt — verwendet werden kann oder ob seine künst- 
liche Reinigung im gesundheitlichen Interesse geboten ist; 
b. ob der Entwurf der Anlage nach technisch richtigen Grundsätzen so gestaltet ist, daß 
den gesundheitlichen Anforderungen sowohl bei der Herstellung der Anlage, als beim 
späteren Betrieb genügt ist; hierzu gehört insbesondere, daß die Anlagen zur Fassung 
des Wassers (Quellstuben, Brunnen und dergleichen) dieses gegen den Zutritt äußerer 
Vernnreinigungen dauernd schützen und daß die Anlagen zur Reinigung des Wassers 
ihren Zweck bei größtmöglicher Betriebssicherheit ausreichend erfüllen. 
3. Nach Fertigstellung der Anlage ist zu prüfen, ob sie nach den Regeln der Bautechnik 
und unter Beachtung der gesundheitlichen Anforderungen ausgeführt ist. Auf Ersuchen des 
Bezirksamts hat eine derartige Prüfung schon während der Bauausführung zu geschehen. 
4. Über das Ergebnis der Prüfungen und darüber, ob gegen die Inbetriebnahme der 
Anlage etwa Bedenken bestehen, erstattet die technische Behörde dem Bezirksamt ein Gutachten 
unter Bezeichnung der vorgefundenen Mängel sowie der zu ihrer Beseitigung zu treffenden 
Anordnungen. 
87. 
Beaussichti- Die auf Grund von § 12 Absatz 7 der Gesundheitsverordnung durch die technische Behörde 
zung der im vorzunehmende Prüfung einer im Betriebe befindlichen öffentlichen Wasserversorgungsanlage 
befindlichen hat sich sowohl auf den baulichen Zustand sämtlicher Bestandteile der Anlage als auch auf 
eseentichen den Betrieb in allen seinen Teilen zu erstrecken. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, 
versongungs. ob das zur Wasserversorgung benützte Wasser noch einwandfrei ist, ob die Anlagen zur Wasser- 
onlagen. fassung (Quellstuben, Brunnen und anderes) sowie die Wasserbehälter in gutem und reinlichem 
Zustand sich befinden, ob für die Abhaltung verunreinigender Zuflüsse überall gesorgt ist und 
ob die Anlagen zur Reinigung des Wassers (Filter und dergleichen) genügen, richtig gehandhabt 
und gut im Stand gehalten werden, so daß der beabsichtigte Reinigungserfolg sicher- 
gestellt ist. 
Über den Befund erstattet die technische Behörde dem Bezirksamt ein Gutachten, in 
welchem die den Eigentümern der Anlage zu machenden Auflagen näher bezeichnet sind.
	        
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