Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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sein, daß ein Eindringen von Schmutz und Krankheitskeimen ausgeschlossen und ein guter 
Wasserumlauf gewährleistet ist. Eine ausgiebige Spülung des Rohrnetzes soll möglich sein. 
Auch müssen Einrichtungen getroffen sein, um Proben des Wassers zum Zwecke der Unter- 
suchung sachgemäß entnehmen zu können. 
IV. Pläne. Bauausführung und Abnahme. 
19. Die Durchführung der vorstehenden Grundsätze erscheint nur dann gesichert, wenn 
die für eine Neuanlage oder eine größere Erweiterung einer bestehenden Anlage ausgearbeiteten 
Pläne vor der Ausführung, der Bau während der Ausführung und die fertigen Anlagen 
vor der Inbetriebnahme seitens der Behörde einer sachverständigen Prüfung in hygienischer 
Hinsicht unterworfen werden. 
B. Betrieb. 
20. Der Betrieb der Anlage ist so zu gestalten, daß den Anforderungen der Nr. 14, 
15 und 16 dauernd entsprochen wird. Bei Anlagen mit Sandfiltration ist bezüglich der 
Betriebshaltung den „Grundsätzen für die Reinigung von Oberflächenwasser durch Sand- 
filtration“ vom 13. Januar 1899 stets in vollem Umfange Rechnung zu tragen. Anlagen 
anderer Konstruktion, die gleichen Zwecken dienen, sind so in Betrieb zu halten, daß ihre 
Wirkung dauernd der einer guten Sandfiltrationsanlage mindestens gleichkommt. 
21. Anlagen mit Einrichtungen, durch welche Färbungen oder Trübungen oder andere 
Fehler beseitigt werden sollen, müssen so betrieben werden, daß ein zufriedenstellender Erfolg 
(vergleiche Nr. 17) dauernd erzielt wird. 
22. Es ist Vorsorge zu treffen, daß der Betriebsleitung ein zuverlässiger, sachkundiger, 
hygienischer Beirat stets zur Seite steht. Insbesondere hat die Betriebsleitung bei Störungen 
oder Änderungen im Betriebe sich rechtzeitig über die gesundheitliche Tragweite derartiger 
Vorkommnisse zu unterrichten und darauf bei ihren Maßnahmen Rücksicht zu nehmen. Wesent- 
liche Störungen sind alsbald, wesentliche Betriebsänderungen vor der Ausführung der Be- 
hörde anzuzeigen, so daß diese die etwa vom Standpunkte der öffentlichen Gesundheitspflege 
erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann. 
23. Das beim Betriebe der Anlage mit dem Wasser in Berührung kommende Personal 
soll an Zahl möglichst gering sein; es ist zur Reinlichkeit anzuhalten; fortlaufende ärztliche 
Überwachung des Personals ist erwünscht. Personen, welche an ekelerregenden oder anstecken- 
den Krankheiten leiden, müssen vom technischen Betriebe sofort und solange ferngehalten werden, 
als nach ärztlichem Ermessen noch eine Gefahr besteht. Bezüglich der in Nr. 4 bezeichneten 
Krankheiten gilt dies auch für solche Personen, welche der Krankheit nur verdächtig oder In- 
fektionsträger oder auch nur einer Infektionsmöglichkeit in erhöhtem Maße, z. B. infolge von 
Typhusfällen in ihrer näheren Umgebung (Familie, Haus) ausgesetzt sind. 
24. Bei Beschäftigung in den Filtern ist den Arbeitern besonderes Schuhzeug für alle 
Arbeiten, durch welche sie während des Betriebs mit dem Wasser in Berührung gebracht 
werden, und außerdem eine wasserdichte Kleidung vorrätig zu halten.
	        
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