Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

402 XXII. 
Zur Beachtung. 
Umstehende Anweisung dient dazu, dem Beschuldigten die alsbaldige Entrichtung der Geldstrafe 
und der erwachsenen Kosten zu ermöglichen. 
Sofern der Beschuldigte nicht rechtzeitig Einspruch erhebt, hat er binnen der umstehend bezeichneten 
Frist und unter übergabe dieser Anweisung den geschuldeten Betrag an die Steuereinnehmerei zu ent- 
richten, widrigenfalls er Mahnung und darauffolgende Zwangsvollstreckung zu gewärtigen hat.
	        
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