Nr. XXIII. 405
Gesetzes- und Verordnungs-Ulatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 23. August 1909.
Inhalt.
Bekanntmachunag und Verordnungen: des Ministeriums der Finanzen: die Zuständigkeit der Finanz=
behörden bekresfend; die Beschäftigung der Finanzpraktikanten und Finanzassessoren betressend; des Ministeriums des
Innern: den Vollzug des Jagdgesebzes betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 10. August 1909.)
Die Zuständigkeit der Finanzbehörden betreffend
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats-
ministerialentschließung vom 22. Juli d. J. Nr. 639 gnädigst zu bestimmen geruht, daß in
Ergänzung des § 1 der landesherrlichen Verordnung vom 22. März 1838, den Rekurs zur
Gnade in Steuer= und Zollstrafsachen betreffend die Bezirkssteuerstellen ermächtigt
werden, wegen Steuer= und Zollvergehen erkannte Ordnungsstrafen aus Billigkeitsgründen
ganz oder teilweise, jedoch nur bis zum Betrage von 20 4 nachzulassen.
Karlsruhe, den 10. August 1909.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Honsell.
Schneider.
Verordnung.
(Vom 16. August 1909.)
Die Beschäftigung der Finanzpraktikanten und Finanzassessoren betreffend.
Zum Vollzuge der landesherrlichen Verordnung vom 3. August 1907 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Nr. XXV Seite 315 ff.), die Vorbereitung für den höheren öffentlichen Dienst
in der Finanzverwaltung und in der Eisenbahnverwaltung betreffend, werden auf Grund des
§21 dieser Verordnung im Einverständnisse mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten nachstehende Vorschriften erlassen:
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