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und der Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Beitragsforderung bezeichnet sein muß. über die ihnen
zustehenden Forderungen der im Absatz 1 und 2 bezeichneten Art haben die Gemeinden Ver-
zeichnisse zu führen, aus denen die Belastung jedes einzelnen Grundstücks ersichtlich sein muß.
4. Nach § 27 des Ortsstraßengesetzes haften die besonderen, nicht schon aus den allge-
meinen baupolizeilichen Vorschriften sich ergebenden Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Art
der Überbauung oder hinsichtlich der Nichtbebauung von Grundstücken oder Grundstücksteilen,
sowie hinsichtlich der Art der Benutzung von Bauten oder Bauteilen auf Verlangen der Bau-
polizeibehörde gegenüber dieser Behörde von dem Eigentümer mit Rücksicht auf ein von ihm
oder einem anderen Eigentümer eingereichtes Baugesuch übernommen werden, wenn sie in dem
Baulastenbuch eingetragen sind, als öffentlich rechtliche Lasten auf dem Grundstück und gehen
als solche auf jeden späteren Erwerber des Grundstücks über.
5. Zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins von Lasten der in
Absatz 1, 2 und 4 bezeichneten Art soll das Notariat gegebenenfalls nach Einkunft der Voll-
streckungsanordnung Auszüge aus dem Lastenverzeichnis (Absatz 3) und dem Baulastenbuch
(Absatz 4) oder Bescheinigungen über das Nichtvorhandensein solcher Lasten erheben, damit der
Vollstreckungsbeamte in der Lage ist, über die Belastung des Grundstücks mit öffentlichen
Lasten Auskunft zu geben (vergleiche auch § 21 Absatz 4). Wegen der Beschaffung dieser
Auszüge oder Bescheinigungen darf jedoch das Verfahren nicht aufgehalten werden.
IV. § 6 erhält folgende Fassung:
86.
Erfordert in einem Falle die Schätzung eine Sachkenntnis, die den Mitgliedern der Zuziehnug von
Schätzungsbehörde nicht oder nicht in dem erforderlichen Grade eigen ist, so kann die Schätzungs, #
behörde besondere Sachverständige zuziehen.
V. 8 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Die dinglichen Rechte, mit welchen das Grundstück belastet ist, mit Ausnahme jedoch
der Pfandrechte (Hypotheken-, Grund= und Rentenschulden) sind für sich einzeln zu schätzen.
Ein Abzug des Werts dieser Rechte von dem Verkaufswert des unbelastet abzuschätzenden
Grundstücks findet nicht statt.
2
verständigen.
VI. In § 1larhält Absatz 2 folgenden Zusatz:
In Fällen, in denen es — insbesondere mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der zu ver-
zeichnenden Gegenstände — nach Ansicht des Notariats nicht der Mitwirkung sämtlicher Orts-
gerichtsmitglieder bedarf, kann das Notariat anordnen, daß das Verzeichnis durch ein Mitglied
des Ortsgerichts, und zwar durch den ständigen öffentlichen Schätzer, aufgenommen werde, wenn
dieser zugleich Mitglied des Ortsgerichts ist.
Der Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Die Schätzung der einzelnen Zubehörstücke ist regelmäßig den ständigen öffentlichen
Schätzern (Rechtspolizeigesetz § 48 Absatz 2) aufzutragen; geeignetenfalls kann die Schätzung
60.