Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXV. 419 
und der Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Beitragsforderung bezeichnet sein muß. über die ihnen 
zustehenden Forderungen der im Absatz 1 und 2 bezeichneten Art haben die Gemeinden Ver- 
zeichnisse zu führen, aus denen die Belastung jedes einzelnen Grundstücks ersichtlich sein muß. 
4. Nach § 27 des Ortsstraßengesetzes haften die besonderen, nicht schon aus den allge- 
meinen baupolizeilichen Vorschriften sich ergebenden Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Art 
der Überbauung oder hinsichtlich der Nichtbebauung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, 
sowie hinsichtlich der Art der Benutzung von Bauten oder Bauteilen auf Verlangen der Bau- 
polizeibehörde gegenüber dieser Behörde von dem Eigentümer mit Rücksicht auf ein von ihm 
oder einem anderen Eigentümer eingereichtes Baugesuch übernommen werden, wenn sie in dem 
Baulastenbuch eingetragen sind, als öffentlich rechtliche Lasten auf dem Grundstück und gehen 
als solche auf jeden späteren Erwerber des Grundstücks über. 
5. Zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins von Lasten der in 
Absatz 1, 2 und 4 bezeichneten Art soll das Notariat gegebenenfalls nach Einkunft der Voll- 
streckungsanordnung Auszüge aus dem Lastenverzeichnis (Absatz 3) und dem Baulastenbuch 
(Absatz 4) oder Bescheinigungen über das Nichtvorhandensein solcher Lasten erheben, damit der 
Vollstreckungsbeamte in der Lage ist, über die Belastung des Grundstücks mit öffentlichen 
Lasten Auskunft zu geben (vergleiche auch § 21 Absatz 4). Wegen der Beschaffung dieser 
Auszüge oder Bescheinigungen darf jedoch das Verfahren nicht aufgehalten werden. 
IV. § 6 erhält folgende Fassung: 
86. 
Erfordert in einem Falle die Schätzung eine Sachkenntnis, die den Mitgliedern der Zuziehnug von 
Schätzungsbehörde nicht oder nicht in dem erforderlichen Grade eigen ist, so kann die Schätzungs, # 
behörde besondere Sachverständige zuziehen. 
V. 8 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
2. Die dinglichen Rechte, mit welchen das Grundstück belastet ist, mit Ausnahme jedoch 
der Pfandrechte (Hypotheken-, Grund= und Rentenschulden) sind für sich einzeln zu schätzen. 
Ein Abzug des Werts dieser Rechte von dem Verkaufswert des unbelastet abzuschätzenden 
Grundstücks findet nicht statt. 
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verständigen. 
VI. In § 1larhält Absatz 2 folgenden Zusatz: 
In Fällen, in denen es — insbesondere mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der zu ver- 
zeichnenden Gegenstände — nach Ansicht des Notariats nicht der Mitwirkung sämtlicher Orts- 
gerichtsmitglieder bedarf, kann das Notariat anordnen, daß das Verzeichnis durch ein Mitglied 
des Ortsgerichts, und zwar durch den ständigen öffentlichen Schätzer, aufgenommen werde, wenn 
dieser zugleich Mitglied des Ortsgerichts ist. 
Der Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
3. Die Schätzung der einzelnen Zubehörstücke ist regelmäßig den ständigen öffentlichen 
Schätzern (Rechtspolizeigesetz § 48 Absatz 2) aufzutragen; geeignetenfalls kann die Schätzung 
60.
	        
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