Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

424 XXV. 
Verordnung, 
das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreffend, 
(Zu 
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— g388ß — 
in der Fassung der Verordnung vom 6. August 1909. 
Zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsversteigerung und Zwangs- 
verwaltung (Reichsgesetz vom 24. März 1897 — Reichsgesetzblatt 1897 Seite 97 ff. und 
1898 Seite 713 ff. — und Badisches Gesetz, die Ausführung des Reichsgesetzes über die 
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Civilprozeßordnung betreffend, vom 
18. Juni 1899 — Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 267 ff. —) wird folgendes verordnet: 
I. Einleitung der Vogsstrechung. 
81. 
Vestellung des 1. Das Amtsgericht, bei welchem die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangs- 
zuständigen 
Vollstreckungs 
bramten. 
Anordnung 
der Zwangs- 
vollstreckung. 
Verbindung 
des 
Verfahrens. 
verwaltung beantragt ist, hat, wenn das Grundstück in verschiedenen Notariatsdistrikten seines 
Bezirks belegen oder wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen dieser Distrikte ungewiß ist, 
welches Notariat zuständig sei, das zuständige Notariat zu bestimmen. 
2. Das Gleiche gilt, wenn die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung mehrerer 
Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist (Reichsgesetz § 18), und die Grundstücke in 
verschiedenen Notariatsdistrikten des Amtsgerichtsbezirks belegen sind. 
1. In der Anordnung der Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung oder Zwangsver- 
waltung) soll die Beschlagnahme des Grundstücks zu Gunsten des Gläubigers ausdrücklich 
ausgesprochen werden. Auch soll darauf hingewiesen werden, daß die Beschlagnahme des 
Grundstücks und der ihr gewährte strafrechtliche Schutz gegen Verstrickungsbruch sich insbesondere 
auch auf die dem Eigentümer gehörenden Zubehörstücke erstreckt. In der Anordunng ist ferner 
das zur Durchführung des Verfahrens zuständige Notariat zu bezeichnen. 
2. Soll die Zwangsvollstreckung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren erfolgen, so 
ist dies vom Amtsgericht ausdrücklich anzuordnen. Erweist sich die angeordnete Verbindung 
nachträglich als unzulässig oder unzweckmäßig, so soll das Notariat die Entschließung des 
Amtsgerichts über die Aufhebung der Verbindung einholen. 
3. Das Amtsgericht hat dem zuständigen Notariat Ausfertigungen der Beschlüsse über 
die Anordnung der Zwangsvollstreckung, die Zulassung des Beitritts eines Glänbigers, die 
Verbindung des Verfahrens und über die Aufhebung der Zwangsvollstreckung mitzuteilen. 
Ist für eine Zwangsversteigerung und eine Zwangsverwaltung ein gemeinsamer Beschluß er- 
gangen, so ist für jedes Verfahren eine besondere Ausfertigung zu erteilen.
	        
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