Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Ossentliche 
Bekanm- 
machung der 
Termins 
bestimmung. 
a. Einrückung. 
b. Anschlag 
und Ausruf. 
130 XXV. 
b. dessen Lage (Gemeinde, Gemarkung, Gewann, Straße und Hausnummer oder die 
sonstige ortsübliche Bezeichuung) und geeigneten Falls die angrenzenden Grundstücke, 
c. der Flächeninhalt des ganzen Grundstücks sowie der einzelnen Kulturarten. 
3. Nach dem Ermessen des Notariats können auch sonstige zur näheren Bezeichnung des 
Grundstücks oder zur Bemessung seines Ertragswerts dienliche Angaben in die Terminsbe- 
stimmung ausgenommen werden. 
4. In der Terminsbestimmung ist das Zubehör (5§ lla Absatz 1 und 6) nur im allge- 
meinen und in abgekürzter Form zu bezeichnen, und der Wert des Grundstücks mit Zubehör 
und ohne solches anzugeben. 
8 14. 
1. Die öffentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung nach § 391 des Reichsgesetzes 
erfolgt durch einmalige Einrückung in das amtliche Verkündigungsblatt des Amtsgerichtsbezirks. 
2. Das Notariat ist befugt, die Einrückung in andere Blätter und die wiederholte Ein- 
rückung in das amtliche Verkündigungsblatt anzuordnen. 
3. Sollen Güter von größerem Umfang, Fabriken, große Gasthöfe, Apotheken, Handels- 
geschäfte und dergleichen versteigert werden, so ist die zweimalige Einrückung der Termins- 
bestimmung in das amtliche Verkündigungsblatt des Amtsgerichtsbezirks und daneben die 
einmalige Einrückung in die Karlsruher Zeitung angezeigt. 
4. Erbietet sich ein Beteiligter, die entstehenden Mehrkosten zu übernehmen, so muß dem 
Antrag auf Einrückung in andere Blätter und auf wiederholte Einrückung in das amtliche 
Verkündigungsblatt stattgegeben werden. 
5. Bei den Einrückungen ist behufs Kostenersparung auf knappe Fassung Bedacht zu 
nehmen. Sind mehrere Grundstücke zu versteigern, so genügt in der Regel die Angabe ihrer 
Zahl nach ihren verschiedenen Kulturarten mit dem gesamten Flächeninhalt und Schätzungs- 
wert jeder einzelnen Art ohne Aufführung und Beschreibung der einzelnen Grundstücke. Nur 
Grundstücke von erheblichem Wert, namentlich größere Güterkomplexe, Hofgüter, Waldungen, 
Luxusgebäude, Häuser mit Gewerbseinrichtungen (Mühlen, Wirtschaften, Apotheken, Fabriken 
und dergleichen) sollen einzeln aufgeführt und genauer, jedoch unter Beschränkung auf das 
Wesentliche, beschrieben werden. 
15. 
1. Die Anheftung der Terminsbestimmung an der für amtliche Bekanntmachungen in 
der Gemeinde bestimmten Stelle und der Ausruf durch den Ortsdiener (§ 4 des Ausführungs- 
gesetzes) werden auf Ersuchen des Notariats als Vollstreckungsgerichts durch den Bürgermeister 
angeordnet. 
2. Der Ortsdiener hat den Tag der erfolgten Anheftung und den der Abnahme auf dem 
Anschlage zu beurkunden und über die Bewirkung des öffentlichen Ausrufs unter Angabe des 
Tags derselben eine Bescheinigung auszustellen. 
3. Die Terminsbestimmung soll von der Gerichtstafel nicht vor dem Ablauf von zwei 
Wochen entfernt werden; an der Gemeindetafel soll die Terminsbestimmung tunlichst bis zur
	        
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