Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

434 XXV. 
4. Die Empfangsbescheinigung der Amtskasse und gegebenenfalls der Posteinlieferungs- 
schein ist bei den Akten zu verwahren. 
5. Handelt es sich um eine Hinterlegung zur Sicherheitsleistung (Reichsgesetz § 69, ver- 
gleiche auch § 61 Absatz 2 und § 85 daselbst), so steht es dem Beteiligten, auf dessen Ver- 
langen die Sicherheitsleistung erfolgt, frei, sich mit einer anderen, als der gesetzlich zugelassenen 
Art oder mit einem geringeren als dem gesetzlich vorgeschriebenen Maß der Sicherheitsleistung 
zu begnügen. Insbesondere kann mit seiner Zustimmung die Hinterlegung auch bei einer 
deutschen Bank geschehen. 
*) Hinterlegung zur Sicherheitsleistung nach Reichsgese & 69, vergleiche § 61 Absatz 2 und § 85 daselbst. Hinterlegung 
von Erlösbeträgen nach Reichsgesetz 8§ 65 Absatz 1, 108 Absatz 1, 117 Absatz 2, 120 Absatz 1, 121 Absatz 2, 124 Absatz 2, 126 
Absatz 2; vergleiche auch § 158 Absab 3. 
*“ Gesetz, das Hinterlegungswesen betrefsend (Hinterlegungsordnung), in der Fassung vom 30. Juli 1899 und Vollzugs= 
verordnung hiezu vom gleichen Tage (Geiectzes= und Verordnungsblatt Seite 393). 
4u. Behandlung der Hypothekenbriefe und Vollstreckungstitel. 
8 254. 
urkunden- 1. Der gemäß § 127 des Reichsgesetzes unbrauchbar zu machende Brief über eine infolge 
behandlung der Versteigerung erloschene Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist, nachdem die mit dem 
Briefe verbundene Schuldurkunde abgetrennt ist, auf der ersten Seite mit roter Tinte zu 
durchkreuzen und mit Einschnitten zu versehen. 
2. Der vollstreckbare Titel über einen Anspruch, der infolge der Versteigerung ganz ge- 
deckt ist, ist dem Schuldner auszuhändigen, nachdem er mit dem vorgeschriebenen Vermerk 
(5 127 Absatz 2 des Reichsgesetzes) versehen worden ist. Ist der Anspruch nicht oder nur 
teilweise gedeckt worden, so ist der Titel — letzterenfalls nach Anbringung des vorgeschriebenen 
Vermerks — dem lÜbergeber zurückzugeben. 
5. Mitteilungen an das Amtsgericht und Grundbuchamt. 
8 26. 
Akten- 1. Wenn im Vollstreckungsverfahren eine Entscheidung des Amtsgerichts als Vollstreckungs- 
Mitteilung an gerichts nötig fällt, so hat das Notariat dem Gericht, regelmäßig unter Ubersendung der 
nr aimis. Akten, unverzüglich hievon Mitteilung zu machen. Über die Versagung des Zuschlags ist eine 
· Entscheidung des Amtsgerichts dann notwendig, wenn der Zuschlag nach §§ 33, 86 des Reichs- 
gesetzes deshalb zu versagen ist, weil nach der Versteigerung ein Grund zur Aufhebung des 
Verfahrens eingetreten oder dem Notariat erst bekannt geworden ist. 
2. Die unverzügliche lbersendung der Akten an das Amtsgericht zur Entscheidung hat 
insbesondere zu erfolgen, wenn die Anderung einer Entscheidung des Notariats verlangt wird 
(§ 13 Absatz 2 des Einführungsgesetzes). Die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.