Nr. XXVII. 4i
Gesetzer- und Verordnungs-latt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 10. September 1909.
Inhalt.
Verordnung: des Miuisteriums der Finanzen: Die Betreibung der auf dem ösfentlichen Rechte beruhenden
Geldjorderungen der Sleuer- und Zollkassen betreffend.
Verordunng.
(Vom 8. September 1909.)
Die Betreibung der auf dem öffentlichen Rechte beruhenden Geldforderungen der Steuer= und Zollkassen
betreffend.
Die Betreibungsordnung vom 30. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 775) wird, wie folgt, abgeändert:
1. Der § 6 erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz:
„Bei den gerichtlich erkanmten Geldstrafen, den Strafuntersuchungs= und Straf-
erstehungskosten kann statt der im Absatz le bezeichneten Frist im Forderungszettel
eine Frist von längstens 5 Wochen bestimmt werden."“
2. In § 7 Ziffer 2 sind nach „erkannten“ die Worte „oder der durch amtsgerichtlichen
Strafbefehl verhängten“ einzuschalten,
ferner erhält der § 7 als Ziffer 4 folgenden Zusatz:
„I. bei den gerichtlich erkannten Geldstrafen, den Strafuntersuchungs und Straf-
erstehungskosten dann, wenn sich der Pflichtige außerhalb des Deutschen Reichs auf-
hält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. In diesen Fällen kann ein Forderunggzettel
einem im Inlande befindlichen nächsten Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, voll-
jährige Kinder, Geschwister) des Pflichtigen mitgeteilt werden.“
Der § 8 erhält folgenden Wortlaut:
„Die Forderungszettel über direkte Stenern und über die von Gerichten erkannten
Geldstrafen sind dem Pflichtigen in verschlossenen Umschlägen zu übermitteln.“
4. In § 20 Absatz 4 sind die Worte „in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit“ zu streichen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909 65
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