Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

454 XXIX. 
83. 
Die Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen haben einen neunjährigen, die Pro- 
gymnasien, Realprogymnasien und Realschulen einen sieben= oder sechsjährigen Lehrgang. 
Realanstalten, deren Lehrgang weniger als sechs Jahrgänge umfaßt, führen die Beuennung 
Höhere Bürgerschulen. 
Die Klassen werden von unten aufsteigend bezeichnet: 
a. bei den Gymnasien, Realgymnasien, Progymnasien, Realprogymnasien und den Höheren 
Bürgerschulen mit dem Lehrplan der Realgymnasien als Sexta, Quinta, Quarta, 
Unter= und Obertertia, Unter= und Obersekunda, Unter= und Oberprima; 
b. bei den Oberrealschulen, den Realschulen und den Höheren Bürgerschulen mit dem 
Lehrplane der Realschulen als sechste, fünfte, vierte, dritte, zweite, erste, und zwar 
von der dritten ab je mit dem Zusatz: untere und obere Abteilung. 
84. 
Die Höheren Mädchenschulen haben einen siebenjährigen Lehrgang. 
Mit ihnen können Vorschulklassen verbunden werden, die einen Ersatz für den Besuch 
der entsprechenden Klassen der Volksschule bilden. 
Die Klassen der Höheren Mädchenschulen werden von unten aufsteigend als siebente, 
sechste, fünfte, vierte, dritte, zweite, erste bezeichnet. 
An die oberste Klasse kann sich ein Fortbildungskurs von ein bis zwei Jahren auschließen. 
§ 5. 
Die Verhältnisse der Lehrerseminare werden durch besondere Verordnungen geregelt. 
86. 
Der Unterricht umfaßt als Pflichtfächer: 
a. für die in 82 Ziffer 1bis 3 genannten Anstaltsarten: Religion, Deutsch, Französisch, 
Geschichte, Erdkunde, Mathematik, Naturbeschreibung, Physik, Chemie, Mineralogie, 
Geologie, Schreiben, Zeichnen, Singen, Turnen mit Bewegungsspielen; 
b. außerdem: 
1. für Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und philosophische Propädeutik, 
2. für Realgymnasien: Lateinisch und Englisch, 
3. für Oberrealschulen: Englisch, 
4. für Höhere Mädchenschulen: Englisch und weibliche Handarbeiten. 
Daneben kann wahlfreier Unterricht eingerichtet werden 
an den drei genannten Anstaltsarten: in Stenographie und Handfertigkeit sowie für 
Ubungen in Physik, Chemie und Naturbeschreibung; 
an den Gymnasien: in Hebräisch, Englisch und darstellender Geomctrie, 
an den Realgymnasien: in Griechisch, 
au den Oberrealschulen: in Lateinisch.
	        
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