Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXIX. 457 
Ist die Ausweisung wegen eines Verhaltens verfügt, das den Schüler unwürdig erscheinen 
läßt, fernerhin einer Höheren Lehranstalt anzugehören, so kann die Ausweisung von der Ober- 
schulbehörde auf Antrag der Lehrerversammlung oder von Amts wegen auf alle Höheren Lehr— 
anstalten ausgedehnt werden. 
Dabei bleibt die Entscheidung über den Ausschluß auch von der in § 25 geregelten 
Reifeprüfung dem Unterrichtsministerium vorbehalten. 
III. Schulgeld. 
* 16. 
Für den Besuch des Unterrichts wird ein in Teilbeträgen zu entrichtendes Schulgeld 
erhoben. 
Der Jahresbetrag des Schulgeldes soll an Anstalten mit einem neun= oder siebenjährigen 
Lehrgang 108 40, an den übrigen Anstalten 72 4 nicht übersteigen. 
An Höheren Mädchenschulen ist die Erhebung eines Schulgeldes bis zu 120 4ô5, an den 
mit solchen verbundenen neunklassigen Anstalten (§ 7) bis zu 150 4h und an den angeglie- 
derten Fortbildungs= und Seminarkursen bis zu 200 49 zulässig. 
Die Erhebung weiterer Gebühren ist nur in den besonderen Fällen des § 17 zulässig. 
17. 
Bei Anstalten, an welchen praktische Ubungen im chemischen Laboratorium vorgenommen 
werden, kann für die Teilnehmer an diesen ein Zuschlag zum Schulgeld bis zum Betrag von 
18 ¼ gemacht werden. 
Für die Teilnahme am wahlfreien Unterricht (§ 6 Absatz 2) kann ein besonderes Schul- 
geld erhoben werden. Dasselbe darf aber zusammen mit dem sonstigen Schulgeld den nach 
§ 16 für die Anstalt zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen. 
18. 
Innerhalb der in §§ 16 und 17 bezeichneten Grenzen kann das Schulgeld für die ein- 
zelnen Klassen einer Anstalt abgestuft werden. 
An den Anstalten, an deren Unterhalt Gemeinden nach den Bestimmungen dieser Ver- 
ordnung beteiligt sind, findet die Festsetzung des Schulgeldes (8 41 Ziffer 2) auf Antrag der 
Gemeindebehörde statt. 
819. 
Besuchen mehrere Kinder derselben Familie gleichzeitig die nämliche Anstalt, so ist bei 
mindestens dreien für das dritte jeweils nur die Hälfte des geordneten Schulgeldes zu ent— 
richten, während das vierte und jedes weitere vom Schulgeld ganz befreit ist. Die Befreiung 
oder Ermäßigung tritt bei denjenigen Kindern ein, die der Beendigung des Lehrganges am 
nächsten stehen.
	        
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