462 XXIX.
b. aus dem Schulgeld,
e. aus den Zuschüssen des Staats und der Gemeinden.
VIII. Die Realanstalten und die Höheren Mädchenschulen im besonderen.
35.
Realanstalten und Höhere Mädchenschulen können errichtet und forterhalten werden in
Gemeinden, die sich verpflichten, für den Aufwand jeder Art aufzukommen, der für die ord-
nungsmäßige Unterbringung und Einrichtung sowie für einen den Vorschriften dieser Verord-
nung, des Lehrplanes und der Schulordnung entsprechenden Betrieb der Anstalt erforderlich
ist, soweit dieser Aufwand nicht durch die in § 34 lit. a# und b bezeichneten Einkommensteile
gedeckt und auch nicht von der Staatskasse übernommen wird.
Zur Neuerrichtung einer Anstalt soll überdies nur dann geschritten werden, wenn hin-
sichtlich der Volksschule der betreffenden Gemeinde den gesetzlichen Bestimmungen genügt und
die standesgemäße Unterbringung der an die Anstalt zu berufenden Lehrer an dem betreffen-
den Ort sicher gestellt ist.
Für Realschulen und Höhere Bürgerschulen nach dem Lehrplan der Realschulen dürfen
Erträgnisse aus Stiftungen zum Unterhalt von Anstalten mit Unterricht in der lateinischen
Sprache nur unter der Voraussetzung verwendet werden, daß für freiwillige Teilnehmer wahlfreier
Unterricht in Latein in dem Umfang eingerichtet ist, wie er dem Zweck der Stiftung entspricht.
Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten auch für die Erweiterung bereits bestehender
Anstalten.
8 36.
Für die Realanstalten und die Höheren Mädchenschulen werden die einer näheren Ordnung
bedürfenden Verhältnisse durch Satzungen festgestellt, die von der Unterrichtsverwaltung mit
der Gemeinde vereinbart werden.
Die Satzungen sollen insbesondere regeln:
1. Voraussetzungen, Art und Umfang der Beteiligung der Statskasse an dem Aufwand
für die Anstalt;
2. die Frage nach der Mitwirkung der Gemeinde an der Verwaltung und Beaufsichtigung
der Anstalt, insbesondere bei der Besetzung der Lehrerstellen;
3. die Schulgeldbefreiungen;
4. Zusammensetzung und Geschäftskreis des Beirats, soweit die Bestimmungen hierüber
in dieser Verordnung der Regelung im einzelnen vorbehalten sind;
Z. die Benennung der Anstalt.
837.
Dem Staat wie der Gemeinde steht das Recht zu, die vereinbarten Satzungen zu kündigen.
Die Kündigung wird mit dem Schluß des auf den Zeitpunkt derselben folgenden Schul-
jahres wirksam.