Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

466 XXX. 
Das Finanzministerium ist mit dem weiteren Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 1. Oktober 1909. 
FTriedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Honsell 
Bekanntmachung. 
(Vom 2. Oktober 1909.) 
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unter dem 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes) 
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichs- 
kanzlers vom 26. September 1909 einige Anderungen und Ergänzungen erfahren. 
Diese Verordnung wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 2. Oktober 1909. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. 
Dold. 
Berlin W’66, den 26. September 1909. 
Auderung der Bostordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert und ergänzt: 
1. Im § 4 „Aufschrift.“ ist als zweiter Satz des Absatzes 1einzuschalten: 
Auf den nach großen Orten gerichteten Sendungen sind auch die Straße und die Haus- 
nummer anzugeben; beim Fehlen dieser Angabe besteht keine Gewähr für uUnaufgehaltene Zu- 
stellung der Sendungen. 
2. u. Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.“ ist im 
Absatz!# hinter „Nachricht auf meine Kosten.“ einzuschalten: 
In gleicher Weise kann der Absender bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalte (z. B. 
frischen Blumen) für den Fall der Unbestellbarkeit im Voraus Verfügung treffen.
	        
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