Nr. XXXIII. 473
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 12. November 1909.
Jnhalt.
Landesherrliche Verordnungen: die Vorbildung für den höheren Forstverwaltungedienst betrefsfend; die Vorbe-
reilung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betressend; die Norbereitung für den höheren öffentlichen Dienst in
der Finanzverwaltung und in der Eisenbahnverwaltung betressend.
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums des Innern: das Abdeckereiwesen betreffend;
des Ministeriums der Finanzen: die Ausbildung für den Finanzverwaltungedienst betrefjend; die Gemeinde-
besteuerung betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 28. Oktober 1909.)
Die Vorbildung für den höheren Forstverwaltungsdienst betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zzähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
Der § 23 der landesherrlichen Verordnung vom 2. Juli 1906, die Vorbildung für den
höheren Forstverwaltungsdienst betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 166), erhält
folgende Fassung:
„Für die Teilnahme an den forstlichen Prüfungen haben die Kandidaten Gebühren von
je 60 46 zu entrichten.“
Gegeben zu Badenweiler, den 28. Oktober 1909.
TFriedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
Honsell.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1909 71