Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr. XXXV. 179 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 26. November 1909. 
Juhalt. 
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter- 
richts: Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse betressend; die Reife- 
zeugnisse der Gymnasien, Nealgymnasien und Oberrealschulen betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 17. November 1909.) 
Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse betreffend. 
Die nachstehende Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse wird, 
nachdem sie die Zustimmung aller deutscher Bundesregierungen gefunden hat, mit dem Be- 
merken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß sie für Baden am 1. Jannar 1910 in Kraft tritt. 
Karlsruhe, den 17. November 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. hief 
Kiefer. 
Vereinbarung 
der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse. 
Die Bundesregierungen sind übereingekommen, für die gegenseitige Anerkennung der Reife— 
zeugnisse, welche Angehörige des Deutschen Reichs an öffentlichen deutschen Gymnasien, Real- 
gymnasien und Oberrealschulen nach Abschluß des ganzen Lehrganges erwerben, fortan folgende 
Grundsätze zu befolgen: 
1. Die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse erstreckt sich nur auf diejenigen oben 
bezeichneten höheren Schulen (Vollanstalten), bei denen folgende Bedingungen erfüllt werden: 
a. Die gesamte Lehrdauer beträgt mindestens neun Jahre; die Aufnahme in die unterste 
Klasse ersolgt in der Regel nicht vor der Vollendung des neunten Lebensjahres. 
Gesepes= und Verorduunngsblatt 1900#0. 7#
	        
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