Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

484 XXXV. 
8 3. 
Sowohl in den Fällen des § 1 als des § 2 ist in dem Zeugnis über die von dem 
Betreffenden an einer badischen Anstalt bestandene Reifeprüfung unter der üÜberschrift 
„Besondere Bemerkungen“ die Behörde des Heimatstaates sowie die Entschließung derselben 
(nach Datum und Nummer) anzugeben, durch welche die Erlaubnis zur Ablegung der Reife- 
prüfung an einer badischen Anstalt erteilt worden ist. 
Karlsruhe, den 17. November 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. gief 
leser. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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