Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

490 XXXVII. 
Über das Gesuch um Anderung des Vornamens wird sofort entschieden (§ 8); aus 
besonderen Gründen kann das Justizministerium die öffentliche Bekanntmachung anordnen. 
Artikel lll. 
Ziffer 4 des § 9 daselbst erhält folgende Fassung: 
Die rechtskräftig erteilte Ermächtigung zur Anderung eines Familiennamens ist außerdem 
durch einmalige Einrückung in den Staatsanzeiger öffentlich bekannt zu machen. 
Aus besonderen Gründen kann das Justizministerium von dieser Bekanntmachung Umgang 
nehmen. 
Bei Änderung eines Vornamens kann das Justizministerium aus besonderen Gründen 
die öffentliche Bekanntmachung anordnen. 
Artikel IV. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 15. Dezember 1909. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
von Dusch. von Bodman. 
Duuck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.
	        
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